Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/68: Änderung der Zivilschutzverordnung (ZSV) · 14 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 8 Gesuch
Gemäss Artikel 27a Absatz 4 Neu-BZG regelt der Bundesrat die Voraussetzungen und das Bewilligungsverfahren für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft. Analog dem bisherigen Artikel 3 Absatz 1 VEZG, welcher statuiert, dass Gesuche für Gemeinschaftseinsätze auf nationaler Ebene von den Veranstaltern dem BABS zwei Jahre vor dem Beginn der Gemeinschaftseinsätze einzureichen sind, legt dieser Absatz neu die Frist für Gemeinschaftseinsätze auf kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene fest. Demnach müssen Gesuchstellende ihre Gesuche für Gemeinschaftseinsätze auf kantonaler, regionaler und kommunaler Ebene neu bereits ein Jahr vor Beginn des entsprechenden Gemeinschaftseinsatzes dem für den Zivilschutz zuständigen Amt des betroffenen Kantons einreichen. Findet der Gemeinschaftseinsatz in mehreren Kantonen statt, so ist jedem Kanton ein Gesuch einzureichen.
Art. 8bisMeldung an das BABS
Absatz 1: Neu überwacht das BABS die Übereinstimmung der Einsätze zugunsten der Gemeinschaft nach Artikel 27a Absatz 1 Buchstabe b BZG mit dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes (Art. 28 Absatz 2 Bst. b Neu-BZG). Hierzu sieht Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b Neu-BZG neu vor, dass die Kantone das BABS vorgängig über diese Einsätze zugunsten der Gemeinschaft informieren. In diesem Zusammenhang wird nun neu festgelegt, bis spätestens zu welchem Zeitpunkt die Kantone welche Daten melden müssen. Die Meldung der in den Buchstaben a bis e genannten Daten ist zwingend.
Um einen möglichst effizienten Ablauf zu gewährleisten, wird das BABS den Kantonen ein entsprechendes Formular in elektronischer Form zur Verfügung stellen, welches die Kantone mit den entsprechenden Angaben ausfüllen können. Da im vorliegenden Verfahren mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller um einen Einsatz zugunsten der Gemeinschaft auf kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene eine zusätzliche Akteurin bzw. ein zusätzlicher Akteur involviert ist, wird – im Vergleich zum Verfahren bei Instandstellungsarbeiten – insgesamt mehr Zeit benötigt. Daher werden die Kantone verpflichtet, die genannten Daten bereits spätestens sechs Monate vor Einsatzbeginn dem BABS zu melden. Da Einsätze zugunsten der Gemeinschaft im Vergleich zu Instandstellungsarbeiten aber auch planbarer sind, ist diese längere Frist vertretbar.
Absatz 2: Damit den Kantonen genügend Zeit verbleibt, um mit den Gesuchstellenden allenfalls die nötigen Anpassungen des Einsatzes zugunsten der Gemeinschaft zu besprechen sowie um anschliessend zu verfügen, soll das BABS spätestens fünf Monate vor Einsatzbeginn bei den Kantonen intervenieren, falls der Einsatz zugunsten der Gemeinschaft nicht dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes entspricht. In diesen Fällen darf der Kanton den Einsatz nicht bewilligen oder aber er muss die Daten anpassen und dem BABS innert Monatsfrist nochmals vorlegen. Falls die Arbeiten dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes entsprechen, erfolgt keine entsprechende Information an die Kantone. Dementsprechend kann der jeweilige Kanton, falls das BABS nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist nicht interveniert, die Verfügung für den entsprechenden Einsatz zugunsten der Gemeinschaft erstellen.
Welche formellen Elemente eine Verfügung enthalten muss, wird neu in Artikel 8b der Verordnung über Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft geregelt.
Art. 8a Bewilligung
Gemäss Artikel 27a Absatz 4 Neu-BZG regelt der Bundesrat die Voraussetzungen und