Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/68: Änderung der Zivilschutzverordnung (ZSV) · 14 Seiten

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Absatz 3: Da das Aufgebot für Dienstleistungen nach den Artikeln 27a und 33–37 BZG den Schutzdienstpflichtigen mindestens sechs Wochen vor Dienstbeginn zuzustellen ist, muss das BABS spätestens einen Monat vor Dienstbeginn bei den Kantonen intervenieren, falls eine zeitliche Obergrenze nach den genannten Artikeln überschritten wird. Entsprechend Artikel 28 Absatz 4 Neu-BZG muss das BABS in einem solchen Fall zudem die Zentrale Ausgleichsstelle informieren.

Absatz 4: Analog Absatz 2 sind auch hier für Instandstellungsarbeiten, die vom ersten bis dritten resp. vom vierten bis sechsten Monat durchgeführt werden, kürzere Fristen vorzusehen.

Art. 6e Aufgebot für Einsätze

Entspricht inhaltlich teilweise dem bisherigen Artikel 6b. Mit dessen Einführung wollte der Verordnungsgeber verhindern, dass Schutzdienstpflichtige unausgebildet für Einsätze aufgeboten werden. Der bisherige Artikel 6b sah deshalb vor, dass nur Schutzdienstpflichtige aufgeboten werden dürfen, „die mindestens die Grundausbildung nach Artikel 33 BZG absolviert haben“. Da die Grundausbildung nach Artikel 33 BZG aber erst am 1. Januar 2004 mit Inkrafttreten des BZG eingeführt wurde, absolvierten Schutzdienstpflichtige zuvor keine Grundausbildung nach Artikel 33 BZG. Zur Präzisierung nennt der vorliegende Artikel nun nicht nur die "Grundausbildung nach Artikel 33 BZG", sondern auch eine "gleichwertige Ausbildung". Als gleichwertige Ausbildung gelten dabei Einführungskurse, die nach Artikel 34 des mit Einführung des BZG aufgehobenen Bundesgesetzes über den Zivilschutz vom 17. Juni 1994 (aZSG; AS 1994 2626) absolviert wurden.

Weiter gelten auch Ausbildungen, die gemäss Artikel 33 Absatz 4 Neu-BZG von den Kantonen als "gleichwertig" erachtet werden, als gleichwertig im Sinne dieses Artikels. So können die Kantone beispielsweise militärische Ausbildungen (Rekrutenschule, Ausbildung zum Unteroffizier und Offizier) und zivile Ausbildungen, etwa bei den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes (z. B. Feuerwehrgrundausbildungen), oder im Bereich der psychologischen Nothilfe (z. B. Psychologinnen und Psychologen, Seelsorgerinnen und Seelsorger), als gleichwertig erachten.

Art. 6f Aufgebot für Ausbildungsdienste nach der Grundausbildung

Zur Präzisierung wird neu festgelegt, dass auch für Ausbildungsdienste nach der Grundausbildung nur Schutzdienstpflichtige, die mindestens die Grundausbildung nach Artikel 33 BZG absolviert haben oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügen, aufgeboten werden dürfen. Somit wird explizit statuiert, dass eine schutzdienstpflichtige Person, die weder eine Grundausbildung nach Artikel 33 BZG absolvierte noch über eine gleichwertige Ausbildung verfügt, nicht zu Ausbildungsdiensten nach der Grundausbildung (Kaderausbildung, Weiterbildung und Wiederholungskurse) aufgeboten werden darf, sondern nur zur Grundausbildung gemäss Artikel 33 BZG.

Die Formulierung von Artikel 6f wurde dabei bewusst gleich gewählt wie die Formulierung in Artikel 6e. Für Ausführungen betreffend den Begriff "gleichwertig" kann deshalb auf die Erläuterungen zu Artikel 6e verwiesen werden.

Art. 13a

Dieser Artikel wird aufgehoben. Die Grundausbildung eingebürgerter Personen wird neu auf Gesetzesstufe in Artikel 33 Absatz 3 Neu-BZG geregelt.