Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/68: Änderung der Zivilschutzverordnung (ZSV) · 14 Seiten

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kontrollen Sache der Kantone ist. Dies soll neu auch für Schutzräume in bundeseigenen Gebäuden gelten, sofern sie für die ständigen Einwohnerinnen und Einwohner bestimmt sind. Siehe auch Erläuterungen zu Artikel 25 Absatz 2.

Gleiches gilt auch für die Kulturgüterschutzräume in bundeseigenen Gebäuden. Neu sollen diese durch die Kantone kontrolliert werden. Es ist sinnvoller, wenn die Kantone alle Kulturgüterschutzräume periodisch kontrollieren, weil dies gleichzeitig mit der periodischen Kontrolle der Schutzräume erfolgt.

Absatz 1 umfasst also neu auch Schutzräume und Kulturgüterschutzräume in bundeseigenen Gebäuden, kann sprachlich aber belassen werden, da er generell von Schutzräumen und Kulturgüterschutzräumen spricht.

Art. 29 Abs. 4

Entsprechend der Änderung in Artikel 25 Absatz 2 ist auch vorliegende Bestimmung anzupassen. Neu sollen demnach die Kantone über Aufhebungen von Schutzräumen in bundeseigenen Gebäuden entscheiden. Die Absätze 1 und 2 umfassen also neu auch Schutzräume in bundeseigenen Gebäuden, können sprachlich aber belassen werden, da generell von Schutzräumen die Rede ist.

Art. 31 Abs. 4 und 5

Absatz 4: Gemäss Absatz 1 haben die Kantone für mindestens 0,6 Prozent der ständigen Wohnbevölkerung Patientenplätze und Behandlungsmöglichkeiten in geschützten Spitälern und in geschützten Sanitätsstellen bereit zu stellen. Fällt nun der Deckungsgrad unter 0,6 Prozent (z. B. infolge grossem Bevölkerungswachstum), so ist der Deckungsgrad von 0,6 Prozent innert zehn Jahren wieder herzustellen. Diese Zeitspanne ist insbesondere in Fällen, in denen ein neues geschütztes Spital oder eine neue geschützte Sanitätsstelle erstellt werden muss, zwingend notwendig.

Absatz 5: Massgebend für die Frage, ob ein Realersatz erstellt werden muss, ist der Deckungsgrad der Patientenplätze zum Zeitpunkt der formellen Aufhebung der Schutzanlage (die materielle Aufhebung, d. h. der Rückbau der Schutzanlage, erfolgt allenfalls später als die formelle Aufhebung) durch den Kanton, und nicht der Zeitpunkt der Aufhebungsgenehmigung des BABS.

In der Praxis kann es vorkommen, dass im Zeitpunkt der Genehmigung des Aufhebungsgesuchs die noch vorhandenen Patientenplätze den Deckungsgrad sicher stellen, jedoch ist nicht absehbar, ob dies auch im Zeitpunkt der effektiven formellen Aufhebung immer noch der Fall sein wird. In diesem Fall wird das BABS ein Aufhebungsgesuch nur unter dem Vorbehalt bewilligen, dass die vorgegebene Mindestzahl Patientenplätze gewährleistet wird.

Neu wird präzisiert, dass ein allfälliger Realersatz spätestens innert zehn Jahren seit der formellen Aufhebung zu erstellen ist. Folglich ist es nicht mehr immer möglich, dass der Realersatz „im Rahmen des Bauprojekts“ erfolgen kann, weshalb dieser Passus gestrichen wird.