Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/68: Änderung der Zivilschutzverordnung (ZSV) · 14 Seiten

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Art. 36a Technische Schutzbausysteme

Absatz 1: Gemäss Artikel 71 Absatz 2 BZG trägt der Bund bei einer Aufhebung die anerkannten Mehrkosten für den notwendigen Rückbau der technischen Schutzbausysteme von Schutzanlagen. Welche Bereiche von den "technischen Schutzbausystemen" umfasst werden, soll neu – entsprechend den heutigen Grundlagendokumenten – auf Verordnungsstufe statuiert werden.

Absatz 2: Das BABS wird in einer Weisung regeln, welche Komponenten die einzelnen Bereiche alles umfassen (so umfassen z. B. die Elektroanlagen u.a. Kabel und Elektrotableaus oder umfasst der bauliche Teil Panzertüren).

Art. 36b Pauschalierung der anerkannten Mehrkosten

Um den administrativen Aufwand für die Beitragszusicherung und die Beitragsabrechnung zu vereinfachen, kann das BABS die anerkannten Mehrkosten nach Artikel 71 Absatz 2 BZG pauschalieren. Der Pauschalbeitrag wird aufgrund der Unternehmer- und Honorarofferten festgelegt und unterliegt nicht der Teuerung.

Gliederungstitel vor Artikel 40j

Die ZSV enthält im 6. Kapitel (Informationssysteme und Datenschutz) im 3. Abschnitt neu die Bestimmungen betreffend die Anwendung „Computerunterstützte Objekt-Bewertung Schutz Kritischer Infrastrukturen“ (COBE SKI), mittels welcher das „Inventar der kritischen Infrastrukturen“ (SKI-Inventar) erstellt wird.

Das SKI-Inventar bezeichnet diejenigen Bauten und Anlagen, die für die Verfügbarkeit von essentiellen Gütern und Dienstleistungen besonders wichtig sind respektive solche, die ein erhebliches Gefahrenpotential darstellen können. Da es sich um sensitive Daten handelt, ist das Gesamtverzeichnis der Objekte gemäss der Verordnung über den Schutz von Informationen des Bundes (ISchV, SR 510.411) als GEHEIM klassifiziert. Es besteht ein gültiges Informationssicherheits- und Datenschutzkonzept. Um einen Kurz-Überblick zu geben, erhalten ausgewählte Stellen, unter anderem aus den Kantonen, Auszüge, die lediglich einen Teil der Gesamtinformationen enthalten. Solche Auszüge werden gemäss der genannten Verordnung mindestens als VERTRAULICH klassifiziert.

Da in COBE SKI auch Personendaten bearbeitet werden, soll mit den entsprechenden Artikeln 40j ff. eine rechtliche Grundlage gemäss Artikel 17 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) geschaffen werden.

Art. 40j Verantwortliches Organ und Zweck

Der Bundesrat hat mit der nationalen Strategie zum Schutz Kritischer Infrastrukturen vom 27. Juni 2012 (BBl 2012 7715) das BABS beauftragt, ein periodisch aktualisiertes Inventar der Kritischen Infrastrukturen zu führen. Dieses dient als Planungs– und Priorisierungsgrundlage in der Ereignisvorbereitung und –bewältigung auf den Stufen Bund, Kantone und Betreiber von kritischer Infrastrukturen.

Gemäss Artikel 8 Absatz 1 BZG sorgt der Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen für die Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz. Hierzu gehört auch der Schutz Kritischer Infrastrukturen. COBE SKI stellt diesbezüglich ein wichtiges Hilfsmittel – auch