Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/68: Änderung der Zivilschutzverordnung (ZSV) · 14 Seiten
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für die Kantone – dar.
Art. 40k In der COBE SKI erfasste Daten
COBE SKI umfasst Daten sowohl natürlicher als auch juristischer Personen. Sämtliche Personendaten, welche in COBE SKI bearbeitet werden, sind in Artikel 40k aufgeführt. Es wird bewusst eine „kann-Formulierung“ statuiert, da nicht von allen Objekten sämtliche Daten erfasst werden (die Datenbekanntgabe erfolgt auf freiwilliger Basis).
Art. 40l Datenbeschaffung
Das BABS beschafft die Daten für COBE SKI mittels eines Fragebogens bei den Betreibern der Kritischen Infrastrukturen. Betreiber kritischer Infrastrukturen sind beispielsweise Unternehmen aus dem Bereich der Stromversorgung oder der Telekommunikation. Ferner teilen auch Verbände (z. B. Dach- oder Branchenverbände) in Zusammenarbeit mit den Betreibern Daten für die COBE SKI mit.
Art. 40m Datenbekanntgabe
Die Verbände sowie die zuständigen Stellen der Kantone und des Bundes können Daten aus der COBE SKI erhalten. Die Betreiber kritischer Infrastrukturen erhalten dabei Auszüge ihrer eigenen Daten zu Kontrollzwecken. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass solche Auszüge mindestens als VERTRAULICH klassifiziert und demnach auch entsprechend der ISchV zu schützen sind. Ein Abrufverfahren ist, insbesondere aus Gründen des Informationsschutzes, nicht vorgesehen.
Art. 40n Datenaufbewahrung
Die Daten der COBE SKI werden entsprechend Artikel 40o periodisch überprüft: alle zwei Jahre im Rahmen einer kleineren, alle vier Jahre im Rahmen einer umfassenderen Überprüfung.
Absatz 1: Alle zwei Jahre werden die Daten betreffend die natürlichen Personen der CO-BE SKI überprüft und dementsprechend allenfalls angepasst.
Absatz 2: Alle vier Jahre werden sämtliche Daten von der COBE SKI überprüft. Demnach wird auch kontrolliert, ob die betreffenden Objekte nach wie vor COBE SKI Objekte sind.
Gliederungstitel vor Artikel 40o
Der geltenden 3. Abschnitt (Bekanntgabe von Ausbildungsbeurteilungen) muss verschoben werden und wird neu zu Abschnitt 4.
Art. 40o
Bisheriger Art. 40j.