Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/68: Änderung der Zivilschutzverordnung (ZSV) · 14 Seiten
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das Bewilligungsverfahren für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft.
Gemäss dem heutigen Artikel 8 Absatz 1 regeln die Kantone die Bewilligungserteilung für die Einsätze zugunsten der Gemeinschaft auf kantonaler oder kommunaler Ebene. Neu wird auch hier entsprechend der heutigen Praxis der Begriff "regional" eingefügt.
Zudem werden die Kantone neu verpflichtet, die Gemeinschaftseinsätze auf kantonaler, regionaler und kommunaler Ebene selber zu bewilligen; eine Delegation zur Bewilligung an die Gemeinden ist somit nicht mehr möglich. Durch diese Neuerung sollen mangelhafte Bewilligungen verhindert und die Bewilligungspraxis vereinheitlicht werden.
Art. 8b Inhalte der Bewilligung
Neu müssen sämtliche Einsätze zugunsten der Gemeinschaft zwingend durch die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons bewilligt werden (kommunale Stellen können nicht mehr als Bewilligungsinstanz vorgesehen werden). Gemäss der Verwaltungsrechtsdogmatik ist begrifflich unter einer Bewilligung eine Verfügung zu verstehen.
Absatz 1: Da in der Vergangenheit wiederholt nicht rechtsgenügliche Bewilligungen ergangen sind, soll neu auf Verordnungsstufe festgehalten werden, welche Elemente eine Verfügung in formeller und materieller Hinsicht beinhalten muss. Dies ist für die Kantone nicht neu, wurden sie doch bereits im Rahmen des EO-Controllings schriftlich auf diese Elemente hingewiesen. Die Nennung der Elemente gemäss den Buchstaben g bis j sah bereits die Botschaft zur Änderung des BZG vor (BBl 2013 2105, S. 2114).
Absatz 2: Diese Bestimmung wurde analog Artikel 35 Absatz 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gewählt. Auch dieser Hinweis wurde den Kantonen im Rahmen des EO-Controllings bereits schriftlich mitgeteilt.
Verordnung über die Organisation von Einsätzen bei ABC- und Naturereignissen (ABCN-Einsatzverordnung, SR 520.17)
Gliederungstitel vor Artikel 9a
Die Verordnung über die Organisation von Einsätzen bei ABC- und Naturereignissen (ABCN-Einsatzverordnung, SR 520.17) soll neu Bestimmungen betreffend die Elektronische Lagedarstellung Bevölkerungsschutz (ELD Bevölkerungsschutz) enthalten. Das BABS verfolgt und beurteilt in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Ämtern laufend die Lage und betreibt hierzu die ELD Bevölkerungsschutz.
Art. 9a Verantwortliches Organ
Gemäss Artikel 8 ABCN-Einsatzverordnung stellt die ABCN-Stabsstelle, d.h. die Nationale Alarmzentrale (NAZ) des BABS, eine elektronische Lagedarstellung zur Verfügung.
Das BABS vergibt sowohl die Einsichts- als auch die Mutationsrechte. Solche haben dabei die am Lageverbund "bevölkerungsschutzrelevante Lage" (Lageverbund BREL) teilnehmenden Organisationen. Dies sind die Mitglieder des BST ABCN, die Generalsekretariate der Departemente, die Kantone, die Lagezentren der SiPol-Bereiche, die Mitglieder der beteiligten Fachverbunde (ABCN, Energie, IKT, Verkehr, Sanität) auf Stufe Bund sowie weitere Bundesstellen mit einem wichtigen Beitrag zur BREL (z.B. Swisstopo für die Bereitstellung von Luftbildern). Vgl. hierzu im Detail die Erläuterungen zu Artikel 9abis