Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/68: Änderung der Zivilschutzverordnung (ZSV) · 14 Seiten

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Art. 40p

Bisheriger Artikel 40k mit angepasstem Verweis.

Gliederungstitel vor Artikel 40q

Einfügung eines zusätzlichen Kapitels (6a. Kapitel: Strafbestimmung).

Art. 40q

Gemäss Artikel 69 BZG werden Widerhandlungen gegen Ausführungserlasse des BZG bestraft. So bestimmt Artikel 69 Absatz 1 Satz 1 BZG, dass diejenigen, welche den in Ausführung des BZG erlassenen Vorschriften, deren Übertretung unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung für strafbar erklärt ist, vorsätzlich zuwiderhandeln, mit Busse bestraft werden. Zudem werden nach Artikel 69 Absatz 2 BZG auch fahrlässige Widerhandlungen bestraft. Falls Schuld und Tatfolgen geringfügig sind, kann die zuständige Behörde gemäss Artikel 69 Absatz 3 BZG auf die Erstattung einer Strafanzeige oder die Einleitung eines Strafverfahrens verzichten und kann die betreffende Person verwarnen.

Durch den neu statuierten Artikel 40q wird gemäss Artikel 69 BZG nun bestraft, wer den Artikeln 7 und 8 zuwiderhandelt.

Verordnung über die militärischen Informationssysteme

(MIV, SR 510.911)

Einleitung

Im Rahmen der bereits genannten BZG-Änderung wurde auch das Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 über die militärischen Informationssysteme (MIG, SR 510.91) geändert. Dieses sieht neu vor, dass in PISA die Daten über die erbrachten Schutzdienstleistungen geführt werden. Zu diesem Zweck ist die Verordnung vom 16. Dezember 2009 über die militärischen Informationssysteme (MIV, SR 510.911) entsprechend der Botschaft zur Änderung des BZG zu ergänzen.

Ingress

Da PISA neu auch Daten von Schutzdienstpflichtigen enthalten soll, ist im Ingress auch das BZG aufzuführen.

Art. 5 Abs. 1 und 2

Absatz 1: Neu sind in Absatz 1 auch die für den Zivilschutz zuständigen Stellen von Bund und Kantonen zu nennen, da gemäss Artikel 28 Neu-BZG die Überwachung der Einhaltung der zeitlichen Diensttageobergrenzen statuiert wird.

Absatz 2: Neu ist das Zivilschutzrecht zu nennen.