Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/68: Änderung der Zivilschutzverordnung (ZSV) · 14 Seiten
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Kantone nützlichen Frist bei den Kantonen intervenieren und ihnen die entsprechende Rückmeldung geben, falls die Instandstellungsarbeiten nicht dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes entsprechen. Falls die Arbeiten dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes entsprechen, erfolgt ebenfalls eine entsprechende Rückmeldung des BABS. Analog Absatz 1 wird auch hier für Instandstellungsarbeiten, die im vierten, fünften oder sechsten Monat nach Ereigniseintritt durchgeführt werden sollen, eine kürzere Bearbeitungsfrist für das BABS vorgesehen.
Absatz 4: Gemäss Artikel 28 Absatz 5 Neu-BZG muss das BABS den betreffenden Kanton anweisen, die Instandstellungsarbeiten nicht durchzuführen, falls die Frist (drei Jahre) nach Artikel 27 Absatz 2bisNeu-BZG nicht eingehalten wird. Absatz 4 definiert nun, dass das BABS in einem solchen Fall spätestens einen Monat vor Einsatzbeginn beim betreffenden Kanton interveniert. So soll sichergestellt werden, dass dem betroffenen Kanton noch genügend Zeit verbleibt, um entsprechend zu reagieren.
Art. 6c Verlängerung der Frist oder der zeitlichen Obergrenze bei Instandstel-
lungsarbeiten
Der Bundesrat legt gemäss Artikel 27 Absatz 2bisNeu-BZG die Kriterien für die Verlängerung der Frist beziehungsweise der zeitlichen Obergrenze im Rahmen von Instandstellungsarbeiten fest. Da es sich hierbei jeweils um einen Ausnahmefall handeln soll, müssen solche Anträge einerseits begründet werden und andererseits besteht kein Anspruch auf Gewährung der Verlängerung. Das BABS kann einen Antrag um Verlängerung insbesondere dann gewähren, wenn das Ereignis, welches den Einsatz für Instandstellungsarbeiten verursacht, von erheblichem Ausmass ist. Aus der Vergangenheit kann als Beispiel eines solchen Ereignisses der Sturm "Lothar" aus dem Jahre 1999 genannt werden.
Art. 6d Erfassung der Diensttage und Überprüfung der zeitlichen Obergren-
zen
Die zuständigen Stellen der Kantone haben bereits heute gemäss Artikel 73 Absatz 1 BZG dem BABS die Daten der Schutzdienstpflichtigen, soweit diese zur Erfüllung von Aufgaben nach dem BZG benötigt werden, weiterzuleiten. Zur Überwachung der Einhaltung der im BZG statuierten zeitlichen Obergrenzen nach den Artikeln 25a, 27 Absatz 2bis, 27a Absatz 2 und 33–36 BZG wird das BABS neu die notwendigen Einsatzdaten benötigen und diese anschliessend bearbeiten. Da die Bearbeitung der genannten Daten im Personalinformationssystem der Armee (PISA) erfolgen soll, wurde mit Artikel 72 Absatz 1terNeu-BZG hierfür die rechtliche Grundlage geschaffen.
Absatz 1: Um künftig unrechtmässige EO-Bezüge zu verhindern, sollen die Kantone neu die Diensttage der einzelnen Schutzdienstpflichtigen in PISA erfassen. So werden die Kantone neu die im Rahmen von Instandstellungsarbeiten, Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft, Grundausbildungen, Zusatzausbildungen, Kaderausbildungen, Weiterbildungen, Wiederholungskursen sowie die im Rahmen von Diensten in der Zivilschutzverwaltungen geleisteten Diensttage in PISA erfassen.
Absatz 2: Die Erfassung der geplanten Diensttage in PISA soll grundsätzlich spätestens zwei Monate vor Dienstbeginn erfolgen. Eine kürzere Frist ist vorzusehen bei Instandstellungsarbeiten, welche im vierten, fünften oder sechsten Monat nach Ereigniseintritt durchgeführt werden sollen, dies aus praktischen Gründen. Eine nochmals verkürzte Frist ist schliesslich vorzusehen bei Instandstellungsarbeiten, welche im ersten, zweiten oder dritten Monat nach Ereigniseintritt durchgeführt werden sollen, ebenfalls aus praktischen Gründen.