Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/68: Änderung der Zivilschutzverordnung (ZSV) · 14 Seiten
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Anhang 1 Daten des PISA
Um eine Überwachung der erbrachten Diensttage durch das BABS zu ermöglichen, wird PISA auf den Zivilschutz erweitert. Mit vorliegender Revision werden nun die Daten gemäss Botschaft vom 27. Februar 2013 zur Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BBl 2013 2105, S. 2112) neu im Datenkatalog von PISA aufgenommen. Am geeignetsten scheint hierzu eine klare Trennung des gesamten Anhangs nach den Personengruppen, die in Artikel 14 MIG erwähnt sind: Stellungs- und Militärdienstpflichtige einerseits (Art. 14 Abs. 1 MIG), Zivildienst- und Schutzdienstpflichtige andererseits (Art. 14 Abs. 2 MIG).
Mittelfristig soll auf Wunsch der Kantone die Zivilschutzkontrollführung vollständig in PI-SA integriert werden.
Verordnung über Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft
(VEZG, SR 520.14)
Art. 1 Abs. 1
Entsprechend der heutigen Praxis wird neu die Umschreibung „Einsätze auf kantonaler und kommunaler Ebene“ mit „regionaler“ ergänzt.
Art. 3 Abs. 1
Im ersten Satz wird eine formelle Anpassung vorgenommen indem neu auch die „Veranstalterinnen“ aufgeführt werden.
Art. 6a Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung
Am 1. Oktober 2013 ist die Verordnung über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln (VUM, SR 51.74) in Kraft getreten. Demnach will sich die Armee künftig vermehrt auf ihre Kernaufgaben konzentrieren. Tendenziell sollen damit weniger Mittel zugunsten ziviler und ausserdienstlicher Tätigkeiten zur Verfügung gestellt werden. Gemäss den neuen Verordnungsbestimmungen können künftig zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten durch die Armee nur noch unterstützt werden, wenn für die Armeeangehörigen ein wesentlicher Ausbildungs- oder Trainingseffekt für die angestammte Funktion verbunden ist. Zudem soll der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin inskünftig einen angemessenen Teil des Gewinns an den Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung überweisen, wenn mit den unterstützten Tätigkeiten ein namhafter Gewinn erwirtschaftet wird.
Die gleichen Grundsätze sollen auch im Zivilschutz bei Gemeinschaftseinsätzen auf nationaler Ebene zur Anwendung kommen, sofern der fragliche Anlass nicht nur durch den Zivilschutz, sondern auch durch die Armee unterstützt wurde.
Gliederungstitel vor Artikel 8
Vgl. Erläuterungen zu Artikel 1 Absatz 1 oben.