Vorlage (Anhang)
Vernehmlassung 2013/71: Erlass des Technischen Reglements Vote électronique (TR VE) · 30 Seiten
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Anhang des Technischen Reglements Vote électronique der Bundeskanzlei vom ... (SR ...)
Bed2.30 Stimme wird mittels DNS-spoofing um- SZ: Korrektheit des Ergebnisses,
geleitet Schutz des Stimmgeheimnisses und Ausschluss vorzeitiger Teilergebnisse
Bed2.40 Administrator benutzt Schlüssel und SZ: Korrektheit des Ergebnisses
entschlüsselt nicht-anonyme Stimmen Stimmgeheimnis und Ausschluss
vorzeitiger Zwischenergebnisse
Bed2.50 Bei der Prüfung auf Korrektheit der Ver- SZ: Schutz des Stimmgeheimnisses und
arbeitung / Auszählung wird das Stimm- Ausschluss vorzeitiger Teilergebnisse geheimnis gebrochen
Bed2.60 Administrator schaut vorzeitig unver- SZ: Schutz des Stimmgeheimnisses und
schlüsselte Stimmen an Ausschluss vorzeitiger Teilergebnisse
Bed2.70 Kriminelle Organisation dringt in System SZ: Schutz des Stimmgeheimnisses und
ein und richtet Schaden an Ausschluss vorzeitiger Teilergebnisse (hier i.S.v. Bedrohungen, Bed2.40,
Bed2.50, Bed2.60).
Bed1.10 Malware auf dem Computer des Stimm- SZ: Verfügbarkeit der VE-Funktionalität
berechtigten macht Stimmabgabe un-
möglich
Bed1.30 Malware beeinflusst Stimmberechtigte SZ: Schutz der Informationen für die
bei der Meinungsbildung Stimmberechtigten
Bed1.40 Organisation führt einen denial-of- SZ: Verfügbarkeit der VE-Funktionalität
service (DOS) Angriff durch
Bed1.50 Administrator macht eine fehlerhafte SZ: Verfügbarkeit der VE-Funktionalität
Konfiguration; es kann nicht bis zur
Auszählung kommen
Bed1.60 Administrator manipuliert Informations- SZ: Schutz der Informationen für die
website bzw. Abstimmungsportal, ver- Stimmberechtigten
wirrt Stimmberechtigte
Bed1.70 Administrator sucht nach der Entschlüs- SZ: Ausschluss von Beweisen zum
selung nach vorgegebenem Wahlverhal- Stimmverhalten in VE-Infrastruktur
ten (nur möglich bei Wahlen)
Bed1.80 Kriminelle Organisation dringt in System SZ: Verfügbarkeit der VE-Funktionalität,
ein und richtet Schaden an Schutz der Informationen für die
Stimmberechtigten, Ausschluss von Beweisen zum Stimmverhalten in VE-Infrastruktur (hier i.S.v. Bedrohungen Bed1.50, Bed1.60, Bed1.70)
Bed1.90 Administrator stiehlt Adressdaten der SZ: Schutz der persönlichen
Stimmberechtigten Informationen über die
Stimmberechtigen
3.2. Feststellung / Entdeckung und Meldung von Sicherheitsereignissen und -schwächen; Handhabung von Sicherheitsereignissen und -verbesserungen
B 1.10 Ein Monitoringsystem der VE-Infrastruktur muss Zwischenfäl- F,I - A2.10,15,20,30,40,50 -
le entdecken und das zuständige Personal alarmieren. Das A3.20,30,40,45 -
Personal behandelt Zwischenfälle gemäss vordefinierten A5.20,30,40 - A6.10,20,30 - Verfahren. Krisenszenarien und Rettungspläne dienen als A7.10, A7.35 -
Leitlinie (darin inbegriffen ein Plan, der gewährleistet, dass A8.10,20,25,30,40,50,70 - die die auf den Urnengang bezogenen Aktivitäten weiterge- Bed3.50,60,70,80,90 - Bed2.40,50,60,70 - führt werden können) und kommen bei Bedarf zur Anwen- Bed1.40,50,60,70,80,90 dung.
B 1.20 Auf der VE-Infrastruktur sind Protokolle der eingegangenen F,I - A1.35,60 - A5.10,20,40
Stimmen anzufertigen und bei Bedarf bereitzustellen. Sie - A6.10,20,30 - A7.10,35 - dienen als Belege für die vollständige, unverfälschte und 8.10,20,25,30,40,50,70 - ausschliessliche Berücksichtigung gültiger Stimmen. Im Fall Bed3.50,60,70,80,90 - einer Abweichung müssen sie der Suche nach der Ursache Bed2.40,50,60,70 - dienen. Bed1.50,70,80