Vorlage (Anhang)
Vernehmlassung 2013/71: Erlass des Technischen Reglements Vote électronique (TR VE) · 30 Seiten
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Anhang des Technischen Reglements Vote électronique der Bundeskanzlei vom ... (SR ...)
2.4. Vorbereitung zum Druck des Stimmmaterials
A4.10 Das Stimmmaterial muss so konzipiert sein, dass die doppelte Stimm- F,I
abgabe über einen konventionellen Abstimmungskanal ausgeschlos-
sen werden kann.
A4.20 Das VE-System erstellt die Datei zum Druck des Stimmmaterials, al- F
lenfalls unter Einbezug des clientseitigen Authentisierungsmerkmals.
A4.30 Das VE-System übermittelt die Druckdatei an die Druckerei F,I
2.5. Öffnen und Schliessen des elektronischen Stimmkanals
A5.10 Der VE-Systembetreiber initialisiert das VE-System. (Die Initialisierung I
umfasst sämtliche Einstellungen, die gemäss Prozessdefinition kurz vor der Öffnung des elektronischen Stimmkanals erfolgen müssen und kann beispielsweise die Inbetriebnahme von Systemmonitoren oder das Zu-
rücksetzen von Zählern und der elektronischen Urne beinhalten.)
A5.20 Der VE-Systembetreiber öffnet den elektronischen Stimmkanal für die F,I
Stimmberechtigten.
A5.30 Eine verfrühte Schliessung oder Öffnung des elektronischen Stimmka- I
nals soll untersagt sein.
A5.40 Der VE-Systembetreiber schliesst den elektronischen Stimmkanal. F,I
2.6. Gültigkeitskontrolle und Ablage endgültig abgegebener Stimmen
A6.10 Das VE-System authentisiert unter Verwendung der empfangenen Au- F
thentisierungsnachricht und des serverseitigen Authentisierungsmerk-
mals den Absender der abgegebenen Stimme als Stimmberechtigten.
A6.20 Das VE-System überprüft, ob für den selben Stimmberechtigten bereits F
eine Stimme in der elektronischen Urne abgelegt worden ist.
A6.30 Im Fall einer systemkonform abgegebenen Stimme informiert das VE- F
System den Stimmenden über die erfolgreiche Stimmabgabe und legt
die Stimme in der elektronischen Urne ab. Eine nicht systemkonform
abgegebene Stimme wird nicht in der elektronischen Urne abgelegt. (Die Wohlgeformtheit einer Stimme ist ein Beispiel für ein weiteres Kriterium
für die erfolgreiche Stimmabgabe.)
2.7. Auszählung der elektronischen Urne
A 7.10 Der VE-Systembetreiber löst nach der Schliessung des elektronischen F,I
Stimmkanals und in Einklang mit dem kantonalen Recht unverzüglich
die Entschlüsselung der in der elektronischen Urne enthaltenen Stim-
men aus.
A 7.15 Der VE-Systembetreiber löst die Auszählung der entschlüsselten Stim- F,I
men aus und speichert für jeden Abstimmungskreis das Abstimmungs-
ergebnis. Jede stärkere Form der Detaillierung ist unzulässig.
A 7.30 Der VE-Systembetreiber verfasst ein Protokoll über den Vorgang der I
Entschlüsselung der Stimmen und deren Auszählung.
A 7.35 Während der Öffnung der elektronischen Urne muss jeder Zugriff auf F,I
das System oder auf eine seiner Komponenten durch mindestens zwei
Personen erfolgen; er muss protokolliert werden, und er muss von einer Vertretung der zuständigen Behörde kontrolliert werden können.
A 7.40 Der VE-Systembetreiber übermittelt das Abstimmungsergebnis an ein F,I
Drittsystem zur weiteren Verarbeitung, insbesondere zur Konsolidierung mit den über die konventionellen Kanäle abgegebenen Stimmen.
A 7.50 Das VE-System stellt einem Drittsystem die notwendigen Informationen F,I
zur Verfügung, damit dieses unter Verwendung eines Stimmrechtsaus-
weises feststellen kann, ob der betreffende Stimmberechtigte bereits
eine elektronische Stimme abgegeben hat. Im Fall von Versuchen mit