Vorlage (Anhang)

Vernehmlassung 2013/71: Erlass des Technischen Reglements Vote électronique (TR VE) · 30 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 24Fedlex · Vorlage

Anhang des Technischen Reglements Vote électronique der Bundeskanzlei vom ... (SR ...)

D4.30 (Zu Art. 4 Abs. 2 Bst. b) Das Ziel liegt darin zu verhindern, dass unvertrauenswürdige

Systemteilnehmer unbemerkt eine Stimme abgeben können. Die Bestimmung ist dahin-

gehend zu interpretieren und das Protokoll dementsprechend zu prüfen.

D4.40 (Zu Art. 4 Abs. 2 Bst. c) Die Vertraulichkeit der Daten zu einer allfälligen

Verifizierungsreferenz darf somit auch innerhalb der VE-Infrastruktur nur vom

vertrauenswürdigen Systemteil abhängen.

D4.50 (Zu Art. 4 Abs. 3 Bst. a) Die Unabhängigkeit und Isolation des technischen Hilfsmittels

sollen gewähreisten, dass die Bewertung des Beweises nicht vom VE-System beeinflusst werden kann. Es wird jedoch bewusst offengelassen, ob die technischen Hilfsmittel und die entsprechenden Programme vom VE-System oder den Prüfern bereit gestellt werden sollen. Die Prüfer sollen jedoch leicht nachvollziehen können, dass das Hilfsmittel korrekt funktioniert. Dies kann beispielsweise dadurch erreicht werden, dass die Prüfer die Programme selber schreiben oder zumindest vorgängig analysieren könnten. Vor dem Verifizieren könnten sie das Hilfsmittel gemeinsam mit den Systemverantwortlichen frisch aufsetzen und die Programme zum Verifizieren kompilieren und installieren.

Grundsätzlich sollen Programme zum Verifizieren im Dienste der Transparenz leicht zu schreiben sein.

D4.60 (Zu Art. 4 Abs. 3 Bst. b) Eine Stimme ist nur dann gültig, wenn das dazu verwendete

clientseitige Authentisierungsmerkmal einem serverseitigen Authentisierungsmerkmal entspricht, das in der Vorbereitungsphase des Urnengangs festgelegt und einem

Stimmberechtigten „zugewiesen“ wurde. Der Beweis muss daher die Bestätigung

beinhalten, dass keine unzugewiesenen Authentisierungsmerkmale zum Abgeben ungültiger Stimmen erstellt wurden. Dazu müssen während der Vorbereitung des

Urnengangs den Kontrollkomponenten oder den Prüfern entsprechende Daten als

Vergleichsbasis übergeben worden sein. Die Prüfer müssen feststellen, dass die Anzahl der Authentisierungsmerkmale der (offiziellen) Anzahl der zugelassenen

Stimmberechtigten entspricht. In diesem Fall dürfen die Authentisierungsmerkmale als einem Stimmberechtigten „zugewiesen“ gelten. Dadurch ist zwar noch nicht

sichergestellt, dass clientseitige Authentisierungsmerkmale vertrauenswürdiger

Stimmberechtigter nicht missbräuchlich zur Abgabe einer gültigen Stimme verwendet wurden. Infolge des entsprechenden Punktes im Sicherheitsziel des abstrakten Modells, bzw. Art. 4 Abs. 2, Bst. b können die Stimmberechtigten dies allerdings feststellen.

D4.70 (Zu Art. 4 Abs. 4) Der Beweis ist stichhaltig, wenn er den Stimmenden oder den Prüfern

dazu dient, Manipulationen der Stimmen im Sinne des Sicherheitsziels und unter den gegebenen Vertrauensannahmen erkennen zu können. Dadurch kann der Angreifer die verifizierenden Systemteilnehmer nicht irreführen, indem er mithilfe der

unvertrauenswürdigen Systemteilnehmer einen Beweis zur Rechtfertigung eines

manipulierten Ergebnisses anfertigt, beziehungsweise dessen Anfertigung beeinflusst. Im Rahmen der universellen Verifizierbarkeit gelten die folgenden Bestimmungen:

− Das ersatzlose Unterschlagen einer gültigen Stimme, deren Abgabe durch den vertrauenswürdigen Systemteil registriert wurde, müssen Prüfer in jedem Fall erkennen können.

− Das Einfügen einer ungültigen Stimme, ohne dass eine andere unterschlagen wird, müssen Prüfer in jedem Fall erkennen können.

− Die Erfolgswahrscheinlichkeit 0.1% der Teilstimmen zu manipulieren

(beispielsweise durch Unterschlagen und gleichzeitigem Einfügen), so dass sie nicht mehr den Sinn des im Rahmen der individuellen Verifizierung generierten Beweises wiedergeben, darf höchstens 1% betragen. Ist die Wahrscheinlichkeit nicht im kryptografischen Sinn vernachlässigbar, muss die Unsicherheit durch mehrmaliges Auszählen unter Verwendung neuer Zufallswerte hinreichend reduziert werden können.

D4.80 (Zu Art. 4 Abs. 4) Wird die Applikation, die auf der Benutzerplattform zur Verschlüsselung

der Stimme verwendet wird, vom VE-System bereitgestellt, dann ist sie auch dem

serverseitigen VE-System zuzurechnen. Es soll verhindert werden, dass durch eine serverseitige Manipulation der Applikation das Stimmgeheimnis von vertrauenswürdigen Stimmenden ohne Korruption ihrer Benutzerplattform gebrochen wird. Stimmende sollen deshalb die Möglichkeit haben, sich mithilfe einer vertrauenswürdigen Plattform zu überzeugen, dass die Applikation ihre Stimme mit dem korrekten Schlüssel verschlüsselt verschickt. Dies kann beispielsweise durch den Einsatz von Browser-Technologie

erreicht werden, die es erlaubt, den Quellcode der Benutzerapplikation einzusehen.

Stimmende können sich so überzeugen, dass der verwendete öffentliche Schlüssel jenem des Urnengangs entspricht, und dass die Applikation ausschliesslich die

vorgesehenen Operationen vornimmt. Alternativ könnte der Quellcode durch eine Gruppe von Kontrollkomponenten signiert sein.

D4.90 (Zu Art. 4 Abs. 4) Im Sinne des Sicherheitsziels muss verhindert werden, dass das

serverseitige VE-System den Inhalt einer abgegebenen Stimme in Zusammenarbeit mit einem unvertrauenswürdigen Stimmberechtigten lernen kann. Dazu soll sichergestellt werden, dass dieser eine abgegebene verschlüsselte Stimme auch nicht nach