Vorlage (Anhang)

Vernehmlassung 2013/71: Erlass des Technischen Reglements Vote électronique (TR VE) · 30 Seiten

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Anhang des Technischen Reglements Vote électronique der Bundeskanzlei vom ... (SR ...)

stark beschränktem Elektorat (beispielsweise ausschliesslich mit Auslandschweizern) soll zum Schutz des Stimmgeheimnisses keine Liste,

welche die Stimmberechtigten identifiziert, die eine elektronische Stimme abgegeben haben, an eine Stelle ausserhalb der VE-Infrastruktur

ausgehändigt werden. Stattdessen soll auf Anfrage hin bestätigt werden,

ob von einzelnen Stimmberechtigten eine Stimme eingegangen ist. Alternativ kann das VE-System eine Liste aushändigen, die anonyme Codes aufweist, die mit den verwendeten Stimmrechtsausweisen korrelieren.

A 7.60 Die Entschlüsselung und die Auszählung der Stimmen soll unter Einbe- I

zug unabhängiger Organe oder Parteien erfolgen können. Sie können dadurch den geordneten Ablauf der Prozedur bezeugen.

2.8. Vertrauliche Daten und Daten ohne Zugriffsmöglichkeit

A 8.10 Das VE-System stellt sicher, dass weder Mitarbeiter noch Externe auf F,I

Daten zugreifen, die einen Bezug zwischen der Identität von Stimmenden und ihrer Stimme zulassen.

A 8.20 Das VE-System stellt sicher, dass weder Mitarbeiter noch Externe vor F,I

dem Zeitpunkt der Entschlüsselung der Stimmen auf Daten zugreifen,

die die Erhebung vorzeitiger Teilergebnisse erlauben.

A 8.25 Das VE-System stellt sicher, dass Abstimmungsergebnisse zwischen F,I

dem Zeitpunkt der Entschlüsselung der Stimmen und dem Zeitpunkt

der Publikation vertraulich behandelt werden.

A 8.30 Das VE-System stellt sicher, dass Daten vertraulich behandelt werden, F,I

die es erlauben festzustellen, ob Stimmberechtigte auf dem elektroni-

schen Weg eine Stimme abgegeben haben.

A 8.40 Das VE-System stellt sicher, dass persönliche Daten aus dem Stimm- F,I

register vertraulich behandelt werden.

A 8.50 Das VE-System stellt sicher, dass die einzelnen Stimmen auch nach I

der Auszählung vertraulich behandelt werden.

A 8.60 Das VE-System stellt sicher, dass Abstimmungsergebnisse vertraulich F,I

behandelt werden, falls nur ein geringer Anteil der Stimmberechtigten

eines Abstimmungskreises elektronisch abstimmen darf.

A 8.70 Der VE-Systembetreiber vernichtet nach Ablauf der Erwahrungsfrist I

sämtliche Daten, die im Rahmen des elektronischen Urnengangs an-

gefallen sind.