Vorlage (Anhang)
Vernehmlassung 2013/71: Erlass des Technischen Reglements Vote électronique (TR VE) · 30 Seiten
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Anhang des Technischen Reglements Vote électronique der Bundeskanzlei vom ... (SR ...)
3.5. Sicherer elektronischer und physischer Informationsaustausch
B 4.10 Das System zur Auszählung der Stimmen muss innerhalb I - 7.10,15,30,35,40,50,60 -
der Netzwerkzone der VE-Infrastruktur durch Einrichtung A8.10,20,25,30,40,50,60 - einer von allen anderen Komponenten der VE-Infrastruktur Bed3.60,70,80,90 -
komplett abgetrennten Netzwerkunterzone betrieben wer- Bed2.40,50,60,70 -
den. Bed1.50,70,80
B 4.20 Die Systeme, auf denen der Vote électronique läuft, müs- I
sen vor Angriffen (unabhängig von der Art der Angriffe oder
ihrer Herkunft) geschützt sein.
B 4.30 Sämtliche Komponenten der VE-Infrastruktur müssen in I - A8.10,20,25,30,40,50,60
einer separaten Netzwerkzone betrieben werden. Diese - Bed3.60,70,80,90 -
Netzwerkzone muss durch eine angemessene Routing- Bed2.40,50,60,70 -
kontrolle geschützt werden Bed1.50,70,80,90
B 4.50 Bearbeitungen im Zusammenhang mit der elektronischen I - A8.10,20,25,30,40,50,60
Stimmabgabe müssen von sämtlichen anderen Anwendun- - Bed3.60,70,80,90 -
gen klar getrennt sein. Bed2.40,50,60,70 -
Bed1.50,70,80,90
3.6. Tests der VE-Funktionalität
B 5.10 Ein Testkonzept muss sicherstellen, dass die VE- I,F
Funktionalität gemäss Spezifikation funktioniert. Das Kon-
zept muss Testdrehbücher zu jeder Art von Test umfassen.
Es regelt die Verantwortlichkeiten bei der Durchführung, der
Protokollierung und der Berichterstattung an die VE-
Verantwortlichen. Es legt fest, unter welchen Bedingungen
ein Test durchzuführen ist. Im Mindesten ist bei der Ent-
wicklung jede sicherheitsrelevante Funktionalität zu testen,
auch im Fall von geringfügigen Anpassungen. Vorgängig zu
jedem Urnengang ist auf dem Produktivsystem ein Lasttest
durchzuführen und die Verfügbarkeit jeder Funktion zu tes-
ten.
3.7. Informationssicherheitsrichtline
B 6.10 Der VE-Kantonsverantwortliche seitens des Kantons muss I
eine Informationssicherheitsrichtlinie erlassen und kommu-
nizieren, die für den gesamten Betrieb des VE-Systems
einen verbindlichen Sicherheitsrahmen definiert. Diese
Richtline muss in geplanten Zeitintervallen überprüft und
wenn nötig angepasst werden.
3.8. Organisation der Informationssicherheit
B 7.10 Alle Rollen und Verantwortlichkeiten für den Betrieb des I - Bed3.50,60,70,80,90 -
VE-Systems müssen präzise definiert, zugeordnet und Bed2.40,50,60,70 - kommuniziert werden. Bed1.50,60,70,80
B 7.20 Für Einrichtungen zur Informationsverarbeitung der VE- I - Bed3.50,60,70,80,90 -
Infrastruktur muss ein Autorisierungsprozess eingerichtet Bed2.40,50,60,70 - werden. Bed1.50,60,70,80
B 7.30 Die Risiken im Zusammenhang mit Drittparteien müssen I
identifiziert und über angemessene vertragliche Vereinba-
rungen adressiert werden. Die Einhaltung der Vereinbarun-
gen muss während ihrer Laufzeit angemessen überwacht
und überprüft werden.