Vorlage (Anhang)

Vernehmlassung 2013/71: Erlass des Technischen Reglements Vote électronique (TR VE) · 30 Seiten

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Anhang des Technischen Reglements Vote électronique der Bundeskanzlei vom ... (SR ...)

3.5. Sicherer elektronischer und physischer Informationsaustausch

B 4.10 Das System zur Auszählung der Stimmen muss innerhalb I - 7.10,15,30,35,40,50,60 -

der Netzwerkzone der VE-Infrastruktur durch Einrichtung A8.10,20,25,30,40,50,60 - einer von allen anderen Komponenten der VE-Infrastruktur Bed3.60,70,80,90 -

komplett abgetrennten Netzwerkunterzone betrieben wer- Bed2.40,50,60,70 -

den. Bed1.50,70,80

B 4.20 Die Systeme, auf denen der Vote électronique läuft, müs- I

sen vor Angriffen (unabhängig von der Art der Angriffe oder

ihrer Herkunft) geschützt sein.

B 4.30 Sämtliche Komponenten der VE-Infrastruktur müssen in I - A8.10,20,25,30,40,50,60

einer separaten Netzwerkzone betrieben werden. Diese - Bed3.60,70,80,90 -

Netzwerkzone muss durch eine angemessene Routing- Bed2.40,50,60,70 -

kontrolle geschützt werden Bed1.50,70,80,90

B 4.50 Bearbeitungen im Zusammenhang mit der elektronischen I - A8.10,20,25,30,40,50,60

Stimmabgabe müssen von sämtlichen anderen Anwendun- - Bed3.60,70,80,90 -

gen klar getrennt sein. Bed2.40,50,60,70 -

Bed1.50,70,80,90

3.6. Tests der VE-Funktionalität

B 5.10 Ein Testkonzept muss sicherstellen, dass die VE- I,F

Funktionalität gemäss Spezifikation funktioniert. Das Kon-

zept muss Testdrehbücher zu jeder Art von Test umfassen.

Es regelt die Verantwortlichkeiten bei der Durchführung, der

Protokollierung und der Berichterstattung an die VE-

Verantwortlichen. Es legt fest, unter welchen Bedingungen

ein Test durchzuführen ist. Im Mindesten ist bei der Ent-

wicklung jede sicherheitsrelevante Funktionalität zu testen,

auch im Fall von geringfügigen Anpassungen. Vorgängig zu

jedem Urnengang ist auf dem Produktivsystem ein Lasttest

durchzuführen und die Verfügbarkeit jeder Funktion zu tes-

ten.

3.7. Informationssicherheitsrichtline

B 6.10 Der VE-Kantonsverantwortliche seitens des Kantons muss I

eine Informationssicherheitsrichtlinie erlassen und kommu-

nizieren, die für den gesamten Betrieb des VE-Systems

einen verbindlichen Sicherheitsrahmen definiert. Diese

Richtline muss in geplanten Zeitintervallen überprüft und

wenn nötig angepasst werden.

3.8. Organisation der Informationssicherheit

B 7.10 Alle Rollen und Verantwortlichkeiten für den Betrieb des I - Bed3.50,60,70,80,90 -

VE-Systems müssen präzise definiert, zugeordnet und Bed2.40,50,60,70 - kommuniziert werden. Bed1.50,60,70,80

B 7.20 Für Einrichtungen zur Informationsverarbeitung der VE- I - Bed3.50,60,70,80,90 -

Infrastruktur muss ein Autorisierungsprozess eingerichtet Bed2.40,50,60,70 - werden. Bed1.50,60,70,80

B 7.30 Die Risiken im Zusammenhang mit Drittparteien müssen I

identifiziert und über angemessene vertragliche Vereinba-

rungen adressiert werden. Die Einhaltung der Vereinbarun-

gen muss während ihrer Laufzeit angemessen überwacht

und überprüft werden.