Vorlage (Anhang)

Vernehmlassung 2013/71: Erlass des Technischen Reglements Vote électronique (TR VE) · 30 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 17Fedlex · Vorlage

Anhang des Technischen Reglements Vote électronique der Bundeskanzlei vom ... (SR ...)

3.11. Physische und umgebungsbezogene Sicherheit

B 10.10 Die Sicherheitsperimeter der verschiedenen Räumlichkei- I - Bed3.50,60,70,80,90 -

ten der VE-Infrastruktur (Räume für die verschiedenen Bed2.40,50,60,70 -

Personengruppen des VE-Personal, Serverräume, etc.) Bed1.40,60,70,80,90 müssen klar definiert sein.

B 10.20 Für den physischen Zugang zu diesen verschiedenen I - Bed3.50,60,70,80,90

Räumlichkeiten der VE-Infrastruktur müssen Zugangsbe-

- Bed2.40,50,60,70

rechtigungen definiert, eingerichtet und angemessen kon-

trolliert werden. - Bed1.80

B 10.30 Zur Gewährleistung der Sicherheit von Geräten innerhalb I - Bed3.50,60,70,80,90 -

und ausserhalb der Räumlichkeiten der VE-Infrastruktur Bed2.40,50,60,70 -

müssen angemessene Richtlinien und Verfahren definiert Bed1.40,60,70,80,90 und deren Einhaltung überwacht und überprüft werden.

3.12. Management der Kommunikation und des Betriebs

B 11.10 Die Bedienabläufe für die wichtigsten Systemaktivitäten I - A2.10,15,20,30,40,50 -

müssen detailliert beschrieben werden. A3.60 - A4.20,30

- A5.10,20,30 -

A7.10,15,30,35,40,50,60 - Bed1.50

B 11.20 Produktive Systeme dürfen nur gemäss einem dokumen- I - Bed3.50,60,70,80,90

tierten Verfahren zum Änderungsmanagement geändert

- Bed2.40,50,60,70

werden.

- Bed1.40,50,60,70,80,90

B 11.30 Pflichten und Verantwortlichkeitsbereiche müssen ange- I - A2.10,15,20,30,40,50 --

messen aufgeteilt werden. A3.60 - A4.20,30 -

A5.10,20,30 -

A7.10,15,30,35,40,50,60 - Bed1.50

B 11.40 Zum Schutz vor Schadsoftware müssen angemessene I - Bed3.50,60,70,80,90 -

Massnahmen getroffen werden. Bed2.40,50,60,70 -

Bed1.40,50,60,70,80,90

B 11.50 Es muss ein detaillierter Plan für die Datensicherung er- I - A1.35,60 -

stellt und umgesetzt werden. Die korrekte Funktion der A2.10,15,20,30,40,50 - Datensicherung muss regelmässig überprüft werden. A4.20 - A5.10,20,40 - A6.10,20,30 -

A7.10,15,30,35,40,50 - A8,10,20,25,30,40,50,60,70

- Bed3.80 - Bed1.50 - Bed1.80

B 11.60 Es müssen angemessene Massnahmen zum Schutz des I - Bed3.50,60,70,80,90

Netzwerks und der Sicherheit von Netzwerkservices defi-

- Bed2.40,50,60,70

niert und umgesetzt werden.

- Bed1.40,50,60,70,80,90

B 11.70 Die Verfahren zur Handhabung von Wechseldatenträgern I -

und zur Entsorgung von Datenträgern müssen detailliert A8.10,20,25,30,40,50,60,70 geregelt werden. - Bed3.80,90 -

Bed2.40,50,60,70 -

Bed1.70,80,90

B 11.80 Die Massnahmen zur Überwachung und Protokollierung I - A2.10,15,20,30,40,50 -

der Systembenutzung, der Tätigkeiten von Administrato- A3.15,20,30,40,45 - ren und zur Störungsprotokollierung müssen detailliert A4.20,30 - A5.10,20,30,40 - beschrieben, umgesetzt, überwacht und überprüft werden. A7.10,15,35,40,50 - A8.10,20,35,30,40,50,60,70

- Bed3.50,60,70,80,90 - Bed2.40,50,60,70 -

Bed1.50,60,70,80,90