Vorlage (Anhang)

Vernehmlassung 2013/71: Erlass des Technischen Reglements Vote électronique (TR VE) · 30 Seiten

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Anhang des Technischen Reglements Vote électronique der Bundeskanzlei vom ... (SR ...)

B 1.30 Auf der VE-Infrastruktur sind manipulationsresistente Proto- F,I - A1.35, A1.60 -

kolle der Systemzugriffe anzufertigen und bei Bedarf bereit- A2.10,15,20,30,40,50 - zustellen. Sie dienen als Belege für die vollständige, unver- A5.10,20,40 - A6.10,20,30 - fälschte und ausschliessliche Berücksichtigung gültiger A7.10,15,35,40,50 -

Stimmen sowie für die Einhaltung des Stimmgeheimnisses A8,10,20,25,30,40,50,60,70 und das Fehlen vorzeitiger Teilergebnisse. Im Fall einer Ab- - Bed3.50,60,70,80,90 - Bed2.40,50,60,70 -

weichung, beziehungsweise von Zweifeln müssen sie der Bed1.40,50,60,70,80,90 Suche nach der Ursache dienen.

B 1.40 Die elektronisch abgegebenen und ausgezählten Stimmen F,I - A1.35,60 - A5.10,20,40

müssen zur Plausibilisierung des Ergebnisses mit den Proto- - A6.10,20,30 - A7.10,15,35 kollen der eingegangenen Stimmen auf der VE-Infrastruktur - A8.10,20,25,30,40,50,70 - verglichen werden. Bed3.50,60,70,80,90 - Bed2.40,50,60,70 -

Bed1.50,70,80

B 1.50 Es muss gewährleistet sein, dass im Falle einer Panne die F,I - A1.35,60 -

Stimmen und die Daten, die ein reibungsloses Funktionieren A2.10,15,20,30,40,50 - des Verfahrens der Auszählung der Stimmausweise belegen, A4.20 - A5.10,20,40

unversehrt auf der VE-Infrastruktur gespeichert werden. - A6.10,20,30 -

A7.10,15,30,35,40,50 - A8,10,20,25,30,40,50,60,70

- Bed3.80 - Bed1.50 - Bed1.80

B 1.60 Es müssen mit Hilfe von Authentisierungsmerkmalen Test- F,I - A1.35,60 - A5.10,20,40

stimmen abgegeben werden können, die keinem Stimmbe- - A6.10,20,30 - A7.10,35 - rechtigten zugewiesen sind. Der Inhalt dieser Teststimmen ist A8.10,20,25,30,40,50,70 - auf der VE-Infrastruktur zu protokollieren. Die Auszählung Bed3.10,20,30,40,50,60,70, der Teststimmen ist mit den Protokollen der Teststimmenab- 80 - Bed2.40,50,60,70 - gabe zu vergleichen. Es muss sichergestellt werden, dass Bed1.10,30,60,80

die Teststimmen möglichst ähnlich gehandhabt werden wie

gültige Stimmen, gleichzeitig muss sichergestellt sein, dass

sie nicht als gültige Stimmen gezählt werden.

B 1.70 Die Verfügbarkeit der VE-Infrastruktur muss in gewählten I - Bed 1.40,50,80

Zeitabständen überprüft und protokolliert werden.

B 1.80 Statistische Methoden müssen so weit die Datenbasis dies I - A1.35,60 - A5.10,20,40 -

erlaubt zur Plausibilisierung des Ergebnisses eingesetzt wer- A6.10,20,30 - A7.10,15,35 - den können. A8.10,20,25,30,40,50,70 - Bed3.50,60,70,80,90 - Bed2.40,50,60,70 -

Bed1.50,70,80

B 1.90 Durch einen dokumentierten Prozess müssen die Teile des I - Bed3.50,60,70,80,90 -

Wahlsystems, die vom Internet erreichbar sind, regelmässig Bed2.40,50,60,70 -

aktualisiert werden um bekanntgewordene Schwachstellen Bed1.40,60,70,80,90

zu eliminieren.

3.3. Zuteilung, Verwaltung und Entzug von Zugangs- und Zugriffsrechten

B 2.10 Es muss gewährleistet sein, dass während des Urnengangs F,I - A2.10,15,20,30,40,50 -

jede nachträgliche Änderung blockiert wird. A3.15,20,30,40,45 - A4.20 - A5.10 - A7.35 -

Bed3.50,60,70,80 -

Bed1.50,80

B 2.20 Zugang zu und Zugriff auf VE-Infrastruktur und VE- I - A2.10,15,20,30,40,50 -

Funktionalität müssen auf der Basis einer Risikobeurteilung A3.15,20,30,40,45 - A4.20 - detailliert geregelt und dokumentiert werden. In Hochrisiko- A5.10 - A7.10,15,35,40,50 - bereichen muss das Vieraugenprinzip eingesetzt werden A8.10,20,35,30,40,50,60,70

- Bed3.50,60,70,80,90 - Bed2.40,50,60,70 -

Bed1.40,50, 60,70,80,90 B 2.40 Es muss gewährleistet sein, dass Informationen auf der F,I - A3.15,20,30,40,45 -

Vote électronique-Site und/oder Informationsseiten zum Bed1.60,80

Vote électronique nicht ohne Berechtigung geändert wer-

den können.