Vorlage (Anhang)
Vernehmlassung 2013/71: Erlass des Technischen Reglements Vote électronique (TR VE) · 30 Seiten
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Anhang des Technischen Reglements Vote électronique der Bundeskanzlei vom ... (SR ...)
äusserlichem Anpassen als seine eigene abgeben kann mit dem Ziel, durch den Beweis, den er im Rahmen der individuellen Verifizierbarkeit erhält, den Inhalt der Stimme zu lernen.
D4.A0 (Zu Art. 4 Abs. 4) Als Folge der Anforderung betreffend der Gewährleistung des
Stimmgeheimnisses und des Fehlens vorzeitiger Teilergebnisse dürfen private Schlüssel zum Entschlüsseln von Stimmen mindestens während der Öffnungszeit des
elektronischen Abstimmungskanals keinem Systemteilnehmer vorliegen. Es ist jedoch zulässig, dass sie bei Beteiligung aller Kontrollkomponenten einer Gruppe berechnet werden können. Es ist auch zulässig eine Gruppe von Kontrollkomponenten so
vorzusehen, dass sie in Form einer Gruppe von Menschen umgesetzt wird. Jedes
Mitglied dieser Gruppe könnte auf einem portablen Speichermedium einen Teil des privaten Schlüssels halten. Zur Wahrung des Stimmgeheimnisses darf nach der
Entschlüsselung der private Schlüssel nur dann vorliegen, wenn die Stimmen anonym abgegeben werden und unter den gegebenen Vertrauensannahmen keine
Verschlüsselung einer Stimme mit der Identität eines Stimmenden in Verbindung
gebracht werden kann. Weiter ist es infolge der Anforderung betreffend des Fehlens vozeitiger Teilergebnisse nicht zulässig, wenn Stimmen während der Öffnungszeit des elektronischen Stimmkanals ausserhalb der Benutzerplattform zu irgendeinem Zeitpunkt in unverschlüsselter Form vorliegen.
D4.B0 (Zu Art. 4 Abs. 5) Ob ernsthafte Fehlverhalten des VE-Systems erkannt werden können, hängt von der Vertrauenswürdigkeit des „vertrauenswürdigen Systemteils“ ab. Zu solchen Fehlverhalten zählen fehlerhafte Berechnungen, die das Ergebnis beeinflussen, das Brechen des Stimmgeheimnisses oder die Erhebung vorzeitiger Teilergebnisse. Die Umsetzung bekannter Vorschläge aus der technischen Literatur gewährleistet dabei eine besonders hohe Vertrauenswürdigkeit. Die Vorschläge gehen so weit, dass ernsthafte Fehlverhalten nur dann nicht bemerkt werden, wenn ausnahmslos jede Kontrollkomponente einer Gruppe (beispielsweise infolge unbemerkter Manipulationen) nicht korrekt funktioniert. Funktioniert jedoch nur eine einzige Kontrollkomponente korrekt, kann jedes ernsthafte Fehlverhalten des VE-Systems erkannt werden. Die Kontrollkomponenten werden in der Abstraktion im Englischen oft „Trustees“ genannt. In der Abstraktion werden
Trustees als Instanzen dargestellt, die imstande sind komplexe Berechnugen anzustellen und private Elemente geheim zu halten. Die Berechnungen können das beweisbar korrekte Mischen und Wiederverschlüsseln von Stimmen (zu deren Anonymisierung;
jeder Trustee entspricht einem Mischknoten eines Wiederverschlüsselungsnetzes), das Führen eines vertrauenswürdigen elektronischen schwarzen Bretts oder die Erstellung der PKI und mithilfe deren verteilten privaten Schlüssels das beweisbar korrekte
Entschlüsseln von Stimmen beinhalten. In der Abstraktion werden die Trustees oft wie Menschen dargestellt, die rechnen können wie Maschinen. Ob sie die Geheimelemente unter Verschluss halten, beziehungsweise sie nicht benutzen um Nachrichten zu
versenden, die missbräuchlich verwendet werden können, wird einzig von ihrem Willen abhängig gemacht, nicht mit dem Angreifer zusammenarbeiten zu wollen. In der Praxis muss zwar zwischen der Maschine und dem Menschen, der sie konfiguriert und
überwacht, unterschieden werden. Die Beschreibung des kryptografischen Protokolls darf jedoch die Kontrollkomponenten wie autonome Trustees darstellen.
D4.C0 (Zu Art. 4 Abs. 5) Die Software von Kontrollkomponenten soll einfach zu analysieren sein und sich möglichst auf elementare kryptographische Funktionen beschränken.
D4.D0 (Zu Art. 4 Abs. 5) Die Kontrollkomponenten sollen in einem beobachtbaren Prozess aufgesetzt, aktualisiert, konfiguriert und abgesichert werden.
D4.E0 (Zu Art. 4 Abs. 5) Die Kontrollkomponenten sollen sich möglichst unterscheiden und ihr Betrieb soll unabhängig von den übrigen Kontrollkomponenten erfolgen. Dies dient dem Ziel, dass ein geglückter unerlaubter Zugriff möglichst keinen Vorteil beim Versuch verschafft, auf eine weitere Kontrollkomponente unbemerkt zuzugreifen (Implementierung von „Trustees“; siehe Ziff. D4.B0). Dadurch bleibt die Vertrauenswürdigkeit einer Gruppe von Kontrollkomponenten weiterhin gewährleistet. Dazu sind mindestens die folgenden Massnahmen vorzusehen:
− Der Betrieb und die Überwachung der Kontrollkomponenten sollen in der Verantwortung unterschiedlicher Personen liegen.
− Die Hardware und die Überwachungssysteme der Kontrollkomponenten sollen sich unterscheiden.
− Die Kontrollkomponenten sollen an unterschiedliche Netzwerke
angeschlossen sein.
− Sie sollen physisch und logisch nur für Personen zugänglich sein, die für den