Vorlage (Anhang)

Vernehmlassung 2013/71: Erlass des Technischen Reglements Vote électronique (TR VE) · 30 Seiten

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Anhang des Technischen Reglements Vote électronique der Bundeskanzlei vom ... (SR ...)

2. Anforderungen zur Ausgestaltung elementarer Abläufe

Die Ziffern in den nachfolgenden Abschnitten umfassen Anforderungen zur Ausgestaltung grundlegender Abläufe. In der rechten Spalte finden sich Hinweise, wie beispielsweise bei welcher Überprüfung eine Anforderung im Vordergrund steht (I: Prüfung der VE-Infrastruktur und des Betriebs; F: Prüfung der VE-Funktionalität).

2.1. Abstimmungsvorgang

A1.10 Das VE-System muss benutzerfreundlich sein. Die Benutzerführung F

richtet sich nach allgemein bekannten Schemen.

Das VE-System soll barrierefrei sein. Bei der Entwicklung des VE- F Systems soll dazu ein von der Bundeskanzlei anerkannter Beirat bei-

gezogen werden, der die notwendigen Kompetenzen bereitstellt. Durch sein Engagement sowohl bei der Entwicklung des clientseitigen VE-

Systems als auch bei der Entwicklung des Stimmmaterials für Vote

électronique stellt er die angemessene Berücksichtigung der Bedürf-

nisse von Stimmberechtigten mit einer Behinderung sicher. Die Barrierefreiheit des clientseitigen VE-Systems ist von einer vom Beirat anerkannten Stelle gemäss Standard eCH-0059 auf Barrierefreiheit zu

prüfen. Bei der Prüfung der VE-Funktionalität, die eine Bedingung zur

Zulassung darstellt, weist der Kanton einen Beleg des Beirats vor zur

Bestätigung, dass dieser die Barrierefreiheit von VE-System und

Stimmmaterial für Vote électronique positiv beurteilt. Ist die Beurteilung des Beirats nur unter Vorbehalten positiv, entscheidet die Bundeskanzlei nach Absprache mit dem Beirat über die Zulassung des Kantons

A 1.20 beziehungsweise des VE-Systems.

A 1.30 Die Stimmenden erklären, dass sie die Regeln des Vote électronique F

und ihre Verantwortlichkeit zur Kenntnis genommen haben.

A 1.32 Die Stimmberechtigten müssen vor Abgabe ihrer Stimme ausdrücklich F

darauf aufmerksam gemacht werden, dass sie durch das Übermitteln der elektronischen Stimmen gültig an einem Volksentscheid teilnehmen. Vor der Stimmabgabe muss die stimmberechtigte Person bestätigen, dass sie von dieser Meldung Kenntnis nehmen konnte.

A 1.33 Zur elektronischen Stimmabgabe muss die stimmende Person unter F

Verwendung des clientseitigen Authentisierungsmerkmals gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie stimmberechtigt ist.

A 1.35 Die Stimmenden erfassen ihre Stimme und geben sie unter Verwen- F

dung des clientseitigen Authentisierungsmerkmals ab.

A 1.37 Das clientseitige VE-System, wie es sich den Stimmenden präsentiert, F,I

beeinflusst diese nicht in ihrer Entscheidungsfindung.

A 1.40 Stimmende können ihre Stimme bis zur Willensbekundung sie definitiv F

abgeben zu wollen korrigieren. Der konventionelle Kanal steht ihnen

vor der definitiven Abgabe weiterhin offen.

A 1.42 Die Benutzerführung darf nicht zu übereilter oder unüberlegter Stimm- F

abgabe verleiten.

A 1.45 Das VE-System erlaubt die Stimmabgabe nur, wenn der Wähler seine F

Stimme explizit kontrolliert und bestätigt hat. Dazu wird ihm diese vor

der endgültigen Abgabe erneut angezeigt.

A 1.47 Das VE-System bietet dem Wähler vor der Stimmabgabe jederzeit die F,I

Möglichkeit, seine Wahlhandlung zu beenden ohne seine Stimmbe-

rechtigung dabei zu verlieren.

A 1.50 Das VE-System berücksichtigt, dass die abgegebenen Stimme mit F

dem verwendeten Client nicht ausgedruckt werden sollen. (Soweit es

die verwendete Technologie zulässt, sollen Funktionen, die das Aus-

drucken ermöglichen, deaktiviert werden.)