Vorlage (Anhang)

Vernehmlassung 2013/71: Erlass des Technischen Reglements Vote électronique (TR VE) · 30 Seiten

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Anhang des Technischen Reglements Vote électronique der Bundeskanzlei vom ... (SR ...)

B 2.55 Während des Urnengangs müssen sachfremde Zugriffe F,I - A2.10,15,20,30,40,50 -

jeglicher Art auf die VE-Infrastruktur ausgeschlossen sein. A3.15,20,30,40,45 -

A4.20,30 - A5.10,20,30,40 - A7.10,15,35,40,50-

A8.10,20,35,30,40,50,60,70

- Bed3.50,60,70,80,90 - Bed2.40,50,60,70 -

Bed1.50,60,70,80,90 B 2.60 Es muss sichergestellt sein, dass keines der Elemente des F,I - A1.33,35,80 - A2.20,30

clientseitigen Authentisierungsmerkmals bei der Zustellung

- A4.10,20,30 - A6.10,20 systematisch abgefangen, verändert oder umgeleitet wer-

den kann. Zur Authentisierung müssen Massnahmen und - A7.10,15,35,40,50 - A8.10,30,40 -

Technologien zum Einsatz kommen, die das Risiko des Bed3.50,60,70,80,90 - systematischen Missbrauchs durch Dritte hinreichend mi- Bed2.40,50,60,70

nimieren.

3.4. Gebrauch kryptografischer Massnahmen und Schlüsselverwaltung

B 3.10 Elektronische Zertifikate müssen nach besten Praktiken I - A1.60 - A2.40 - A2.50 - A

verwaltet werden. 4.30 - A 7.40 -

Bed3.20,30,40,80 -

Bed2.30,70 - Bed1.50,80

B 3.20 Zur Sicherstellung der Integrität von Datensätzen, welcher I,F - A1.35 -

die Korrektheit des Ergebnisses unterliegt, müssen geeig- A2.10,20,30,40,50 - A4.30 - nete kryptographische Massnahmen zum Einsatz kommen. A5.10 - A6.10,20,30 - A7.10,15,40,50 -

Bed3.50,60,70,80,90 - Bed2.50,70

B 3.30 Zur Sicherstellung der Geheimhaltung von Datensätzen, I,F - A1.35 -

welcher das Stimmgeheimnis und das Fehlen vorzeitiger A2.10,20,30,40,50 -

Teilergebnisse unterliegen, müssen geeignete kryp- A4.20,30 - A5.10 -

tographische Massnahmen zum Einsatz kommen. A6.10,20,30 -

A7.10,15,40,50 -

A8.10,20,25,30,50,60,70 - Bed2.30,40,50,60,70

B 3.40 Stimmen dürfen zu keinem Zeitpunkt von ihrer Erfassung I,F - A1.35,60 - A4.20,30 -

bis zur Auszählung in unverschlüsselter Form abgelegt A6.10,20,30 - A7.10 - oder weitergeleitet werden. A8.10,20 -

Bed2.30,40,50,60,70

B 3.50 Beim Austausch von Stimmregister- und Ergebnisdaten I,F - A 2.10,15 - A 4.30 - A

müssen Verschlüsselung und Signatur zum Einsatz kom- 7.40 - A 8.25,60

men. Die Signatur und die Datenintegrität ist bei Erhalt sol-

cher Daten zu überprüfen.

B 3.60 Kryptographische Grundkomponenten dürfen nur dann zur I,F

Anwendung kommen, wenn die Schlüssellängen und Algo-

rithmen den gängigen Standards entsprechen (z.B. FIPS

143-3, NIST, ENCRYPT, ZertES). Die elektronische Signa-

tur muss die Anforderungen einer fortgeschrittenen elektro-

nischen Signatur nach dem Bundesgesetz vom 19. De-

zember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der

elektronischen Signatur (ZertES) erfüllen. Die Verifikation

der Signatur muss mittels eines Zertifikats erfolgen, das von

einem nach ZertES anerkannten Anbieter von Zertifizie-

rungsdiensten ausgestellt worden ist.

B 3.70 Die Stimmberechtigten erhalten die nötigen Angaben, um I,F - A 1.60 - A 2.40 - Bed

die Authentizität der zur Stimmabgabe benutzten Internet- 3.20,30,40 - Bed 2.20,30 seite und des Servers zu kontrollieren. Die Aussagekraft

einer erfolgreichen Verifizierung muss durch den Einsatz

kryptographischer Mittel gemäss besten Praktiken unter-

stützt werden.