Vorlage (Anhang)

Vernehmlassung 2013/71: Erlass des Technischen Reglements Vote électronique (TR VE) · 30 Seiten

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Anhang des Technischen Reglements Vote électronique der Bundeskanzlei vom ... (SR ...)

A 1.60 Die erfolgreiche Übermittlung der Stimme muss für die stimmende F,I

Person auf dem zur Stimmabgabe verwendeten Gerät erkennbar sein.

Die Stimmenden erhalten eine Bestätigung, dass die abgegebenen

Stimme an ihrem Bestimmungsort angekommen ist.

A 1.70 Den Stimmenden soll nach Abschluss der Stimmabgabe keinerlei In- F

formation zur abgegebenen Stimme angezeigt werden.

A 1.80 Es kann mithilfe desselben clientseitigen Authentisierungsmerkmals F,I

keine weitere Stimme abgegeben werden.

2.2. Vorbereitung von Authentisierungsmerkmalen, kryptographischen Schlüsseln und weiteren Systemparametern

A 2.10 Das VE-System importiert das Stimmregister. F,I

A 2.15 Das VE-System importiert die Fragestellungen des Urnengangs (bei- F,I

spielsweise Abstimmungsvorlagen oder Kandidatenlisten) für alle be-

troffenen föderalen Ebenen und Wahlkreise und speichert sie.

A 2.20 Das VE-System stellt pro Stimmberechtigten das serverseitige Authen- F

tisierungsmerkmal bereit und speichert es.

A 2.30 Das VE-System stellt bei Bedarf pro Stimmberechtigten das clientseiti- F

ge Authentisierungsmerkmal bereit und speichert es. (Dies ist nur notwendig, falls auf kein externes Authentisierungsmittel zurückgegriffen

wird.)

A 2.40 Das VE-System stellt die verwendeten kryptographischen Schlüssel F

bereit und speichert sie.

A 2.50 Der VE-Systembetreiber setzt die für die Durchführung eines Urnen- I

gangs relevanten technischen Parameter.

2.3. Informationen und Hilfestellungen

A 3.10 Der VE-Kantonsverantwortliche erstellt für die Bürgerinnen und Bürger I

ein Informationskonzept zu Vote électronique.

A 3.15 Das Konzept gewährleistet, dass die Informationen von den zuständi- I

gen Gremien autorisiert worden sind.

A 3.20 Auf dem Internet finden sich Ratschläge und Regeln zur Stimmabgabe F,I

sowie Informationen zur Verantwortlichkeit der Stimmberechtigen.

Diese sollen einer überstürzten oder unüberlegten Handlungsweise

entgegenwirken.

A 3.30 Den Stimmberechtigten wird mit Bezug auf die Sicherheitsmassnah- F

men auf zugängliche Weise erklärt, wodurch die Vertrauenswürdigkeit von Vote électronique sichergestellt ist.

A 3.40 Den Stimmberechtigten wird erklärt, worauf sie achten müssen, damit F

sie ihre Stimme sicher abgeben können.

A 3.45 Den Stimmberechtigten wird erklärt, wie die Stimme in dem zur F

Stimmeingabe verwendeten Gerät auf allen Speichern gelöscht wer-

den kann.

A 3.50 Die Stimmberechtigten können technischen Support anfordern. I

A 3.60 Prüfer, beispielsweise eine zur Verifizierung eingesetzte Kommission, I

sollen zu Prozessen, denen die Korrektheit des Ergebnisses, die Ein-

haltung des Stimmgeheimnisses und das Fehlen vorzeitiger Teilergebnisse unterliegen (beispielsweise Schlüsselgenerierung, Druck des

Stimmmaterials, Entschlüsselung und Auszählung), angemessen in-

formiert und geschult werden. Sie sollen die Vorgänge und ihre Bedeutung verstehen können.