Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/74: 10.467 Pa.Iv. Schuldenprävention. Keine Werbung für Kleinkredite · 19 Seiten

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zeptabel, wenn gleichzeitig klargestellt werde, dass Art. 3 Abs. 1 Bst. n UWG (Hinweis auf Überschuldungsverbot) auf Leasingverträge nicht anwendbar sei. Leasing gelte nicht als Auslöser für Überschuldung, weshalb die Formulierung bewusst beschränkt worden sei (SLV). Die Meldepflicht von Art. 25 beziehe sich nur auf Konsumkredite und nicht auf Kredit- und Kundenkarten und sei daher zu streichen (Kartac).

5.3 Art. 25 Abs. 1bis Kreditfähigkeit/Meldepflicht

Die Regelung wird im Sinne des Konsumentenschutzes begrüsst (AG, FR, OW, SG; SGB). und die Pflicht gutgeheissen (SP; CP, KV).

Die Meldepflicht wird aber auch klar abgelehnt (acsi, Caritas, DETTES, economiesuisse,

EKK, FRC, Kartac, SGV, SKS, SwissBanking, VSKF) oder eine Meldung ohne Angabe der Gründe als ausreichend erachtet, da den Bedenken des Datenschutzes Rechnung getragen werden sollte (SH, SZ, ZG; Grüne; SRF). Die Einwände des Datenschutzbeauftragten seien zu berücksichtigen (NE; DETTES, FER, SGB, SwissBanking). Die Bestimmung werde nur im Rahmen der Einhaltung des Grundsatzes von Treu und Glauben und den Bestimmungen des Datenschutzes begrüsst (EKKJ). Die vorgeschlagene Meldepflicht sei unverhältnismässig (ZG) oder es sei zumindest zweifelhaft, ob sie verhältnismässig sei (SZ). Ausserdem stelle sich die Frage nach der Wirksamkeit (SZ).

Im Einzelnen wird festgehalten, die vorgeschlagene Meldepflicht sei höchst problematisch. Möglich wäre, dass nur solche Konsumenten und Konsumentinnen gemeldet würden, die einer Straftat durch Urteil schuldig gesprochen wurden, sei es nun Betrug, Urkundenfälschung oder der Fälschung von Ausweisen (DETTES). Eine solche Meldepflicht müsste einem klaren Verfahren, welches die verfassungsmässigen Grundsätze einhalte, folgen. Mit der vorgesehenen Meldepflicht würden eine Reihe von verfassungsmässigen Grundsätzen wie der Unschuldsvermutung, dem Unabhängigkeitsprinzip und das Recht auf Anhörung verletzt (Caritas, DETTES). Die Meldung stelle einen Eingriff in die Persönlichkeit dar, welcher verhältnismässig sein und im öffentlichen Interesse stehen müsse. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt (acsi, EKK). Ausserdem dürfte eine solche Meldung nur von der IKO, nicht von der ZEK entgegengenommen werden und die Verbindungen zwischen diesen beiden Datenbanken sollten besser geregelt werden (Caritas, DETTES). Es liege nicht in der Kompetenz der Kreditgeberin als einer privaten Institution, über eine Meldung zu entscheiden, dies obliege dem Richter (Grüne; economiesuisse, SwissBanking). Ansonsten befände sich das Kreditinstitut in der beneidenswerten Lage, Richter und Partei gleichzeitig zu sein (Caritas, DETTES, FRC, SKS). Die Umsetzung der Bestimmung sei nicht realistisch: Es liege einzig bei den Kreditinstituten, zu entscheiden, wann eine Meldung zu erfolgen habe. Dagegen sei das Verfahren um Rückgängigmachung der Meldung schwer und der Schutz des Konsumenten und der Konsumentin sei nicht gewährleistet. Die Bestimmung gefährde das mit dem KKG beabsichtigte Ziel, den Schutz der Konsumentin und des Konsumenten zu verbessern (acsi, EKK).

Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Bestimmung zahlreiche Ungereimtheiten und Probleme beinhalte (acsi, economiesuisse, EKK, SLV, Kartac), fruchtlose juristische Streitereien verursache (Kartac) und unverhältnismässige Konsequenzen nach sich ziehe (economiesuisse, SLV). Die Voraussetzungen seien unklar, insbesondere sei unklar, was denn mit einer falschen Angabe gemeint sei oder wie der Beweis der Absicht zu erbringen sei (acsi, EKK, SLV). Der Nachweis der Absichtlichkeit dürfte mitunter nur schwierig zu erbringen sein. Es bestehe die Gefahr, dass die Bestimmung zum toten Buchstaben werde (BS). Es sei nicht definiert, ob nun das blosse Weglassen von Informationen ebenfalls eine falsche Angabe darstelle (DETTES). Unklar sei, was bei Überziehungskrediten als absichtlich falsche Angabe gelte. Die Abgrenzung zu Art. 27 sei unklar (LU).