Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/74: 10.467 Pa.Iv. Schuldenprävention. Keine Werbung für Kleinkredite · 19 Seiten
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Was wäre zu tun, wenn eine sehr gut situierte Person ihr genaues Einkommen nicht angeben wolle, sich aber einen Kredit sehr wohl leisten könne (acsi, EKK)? Auch handle es sich um ein Massengeschäft und es sei dem Front-desk-Mitarbeiter schlicht nicht möglich, die inneren Absichten der Kunden zu erforschen. Bei gravierenden Verstössen würden überdies auch strafrechtliche Tatbestände greifen (economiesuisse). Im Übrigen sollte nicht nur Meldung an die IKO, sondern ohnehin auch Strafanzeige gemacht werden müssen (SSV). Die Kreditinstitute würden in die Rolle eines Polizisten gedrängt. Zudem könnten sich Probleme ergeben, wenn ein Konsument oder eine Konsumentin die Auffassung vertrete, zu Unrecht gemeldet worden zu sein und der Frage, wer dann entscheiden solle (SGV, VSKF).
Zudem seien bei der Fälschung von Angaben oftmals Kreditvermittler und Kreditvermittlerinnen beteiligt (Grüne; Caritas, DETTES), und daher müssten eigentlich in einer solchen Datenbank auch diese Kreditvermittler und -vermittlerinnen verzeichnet werden (DETTES).
Auch die Konsequenzen der Eintragungspflicht seien vor allem für die Konsumentinnen und Konsumenten verheerend. Die Meldung löse eine verschärfte Prüfung aus, was zufolge der Umtriebe und Kosten dazu führen könne, dass die Kreditfähigkeit von Beginn weg abgelehnt werde. Die IKO werde Meldungen nachprüfen müssen, was ebenfalls zu Umtrieben führe. Strikt abzulehnen sei auch die Rechtsfolge: Zwar dürfe sich eine Kreditgeberin nach einem solchen Vorfall nicht mehr auf die Angaben der Konsumentin oder des Konsumenten verlassen, unklar bleibe aber, was genau zu tun sei. Unklar sei zudem, welche Rechtsfolge die Nichtmeldung einer Falschangabe haben solle, wenn ein Kreditantrag abgelehnt werde. Die Sanktion von Art. 32 sei dabei schlicht untauglich (SLV).
5.4 Art. 31 Bedeutung der Angaben der Konsumentin oder des Konsumenten
5.4.1 Allgemein
Verschiedene Teilnehmende unterstützen die Anträge der Mehrheit (GR, OW, TG, ZG, ZH; FER, Kartac, SGV, SRF, SwissBanking, VSKF). Der Vorschlag der Minderheit gehe zu weit und sei nicht praxisgerecht (ZH).
Mehrere Teilnehmende sprechen sich dagegen für alle Minderheitsanträge aus, um eine wirksame Überschuldungsprävention zu erreichen (BE, FR, LU, NE; Grüne, SP; DETTES, EKKJ, FRC, Lausanne, SGB, SKS, SSV, TS).
Zwei Teilnehmende schlagen vor, auf eine Änderung der Bestimmung zu verzichten (AG, TI). Der Nutzen dieser Bestimmung sei fraglich und die heutige Regelung sei ausreichend (AG). Zwei Teilnehmende halten die vorgeschlagenen Änderungen für nicht angemessen (acsi, EKK).
Allgemein wird festgehalten, die Kreditfähigkeitsprüfung sei ein Schlüsselmoment im Vergabeprozess und sei zu verstärken. Dies könne mit den Anträgen der Minderheit erreicht werden (NE). Abs. 1 müsse neu formuliert werden und die Hauptverantwortung für die Kreditfähigkeitsprüfung müsse der Kreditgeberin übertragen werden (Caritas). In diesem Artikel liege der Kern des Problems oder die sog. Achillesferse der Kreditfähigkeitsprüfung (DETTES). Die Qualität der Kreditfähigkeitsprüfung könnte verbessert werden, wenn der Bund wie beim nationalen Betriebs- und Unternehmensregister (BURWEB) einen schweizweiten Betreibungsregisterauszug einführen würde. Heute gebe ein Betreibungsregisterauszug nur Auskunft über die Betreibungen, die in den Zuständigkeitsbereich des Auskunft erteilenden Amts fallen. Mit einem Umzug seien frühere Betreibungen nicht mehr ersichtlich (VD). Wünschenswert wäre auch die Beauftragung des Bundesrates zur Erstellung eines einheitlichen, verpflichtenden Formular, welches beim Kreditantrag ausgefüllt werden müsste. Darin sollte das Minimalbudget zur Lebenshaltung aufgeführt werden, um sich der Risiken durch Falschangaben bewusst zu werden (Grüne; Caritas, DETTES). Gefordert wird nicht nur die Einfor-