Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/74: 10.467 Pa.Iv. Schuldenprävention. Keine Werbung für Kleinkredite · 19 Seiten

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5.5 Art. 32 Sanktion

Die Änderung wird verschiedentlich begrüsst (AG, AI, OW, SG, TG; acsi, Caritas, DETTES, EKK, FRC, SGB, SKS). Ergänzend werden folgende Vorschläge gemacht:

− Es werde zwischen geringfügigen und schwerwiegenden Verstössen unterschieden. Der «normale» Gesetzesverstoss, der weder geringfügig noch schwerwiegend sei, werde nicht erfasst mit der geltenden Regelung, was unbefriedigend sei. Daher sei ein weiterer Tatbestand aufzunehmen, mit welchem sichergestellt werde, dass «normale» Gesetzesverstösse nicht die gleichen Rechtsfolgen haben wie geringfügige (BE). Oder es wird festgehalten, eine Unterscheidung nach geringfügigen und schweren Verstössen sei nicht sinnvoll. Es sollte generell die Rechtsfolge von Abs. 1 eintreten (EKKJ, SGB).

Fraglich sei, ob nicht die Möglichkeit einer weiteren Sanktion, die zwischen den beiden bestehenden liege, neu geschaffen werden sollte. Der Wortlaut könnte folgendermassen lauten:

Verstösst die Kreditgeberin gegen die Artikel 25, 26 oder 27, verliert sie die Zinsen und Kosten (Abs. 1).

Verstösst die Kreditgeberin gegen die Artikel 28, 29, 30 oder 31, verliert sie in leichten Fällen Zinsen und Kosten. Verstösst sie in schwerwiegenderer Weise dagegen, verliert sie zusätzlich einen Teil der gewährten Kreditsumme. Bei einem besonders schwerwiegenden Verstoss verliert sie die gewährte Kreditsumme samt Zinsen und Kosten. Die Konsumentin oder der Konsument kann bereits erbrachte Leistungen nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückfordern (Abs. 2;

DETTES).

− Sollte die Meldepflicht geschaffen werden, wäre diese ebenfalls in Art. 32 aufzunehmen (Caritas).

− Eine Rückforderung anhand der Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung sei nicht sachgerecht und im KKG sollte ein eigenes Rückforderungsverfahren vorgesehen werden (EKKJ, SGB).

Die Änderung wird aber auch klar abgelehnt (economiesuisse, SGV, SLV, SwissBanking, VSKF, Kartac). Die Ausdehnung auf Verstösse gegen Art. 31 KKG sei problematisch. Die Begriffe «offensichtlich unrichtig», «Zweifel» und «einschlägige amtliche oder private Dokumente» seien offen, was zu Unsicherheiten in der Anwendung führen könne. Aufgrund der derartig offenen Formulierung dürften schwerwiegende Sanktionen wie in Art. 32 KKG vorgesehen, nicht ausgesprochen werden (Kartac, SGV, VSKF). Die Rechtsunsicherheit bezüglich dieser Bestimmung sei ohnehin gross und diese Unsicherheit noch weiter und insbesondere auf unbestimmte Tatbestände auszudehnen, wäre unverantwortlich (SLV). Zudem könnte ein Konsument oder eine Konsumentin absichtlich falsche Angaben machen und dann argumentieren, die Kreditgeberin hätte dies feststellen müssen. Dadurch könnte er oder sie von Zinszahlungen oder sogar von der Rückzahlung des Kapitals befreit werden, was extrem stossend wäre (Kartac).

5.6 Art. 36a Aggressive Werbung

5.6.1 Allgemein

Viele Teilnehmende äussern sich allgemein zur Frage der Werbebeschränkung und Selbstregulierung (wie vorne unter Ziff. 4.3 bereits ausgeführt) und verzichten auf zusätzliche Bemerkungen zu der vorgeschlagenen Bestimmung. Von denjenigen Teilnehmenden, die sich explizit zur Gesetzesbestimmung äussern, werden folgende Anmerkungen gemacht:

− Die Abs.1 bis 3 gemäss Vorschlag der Mehrheit werden ausdrücklich unterstützt (TG, ZG; Kartac, SLV, SRF, SwissBanking, VSKF).