Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/74: 10.467 Pa.Iv. Schuldenprävention. Keine Werbung für Kleinkredite · 19 Seiten
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Zwei Teilnehmende kritisieren, es sei nicht ersichtlich, wie es möglich sein sollte, die Werbung für die Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu verbieten und diejenige an die anderen Altersgruppen zuzulassen. Die Abgrenzung in der Praxis für ein solches Teilverbot zu schaffen und durchzusetzen, sei unmöglich. Ausserdem sei der Begriff der «jungen Erwachsenen» im Gesetz selber nicht definiert, was jegliche Sanktionierung erschwere (acsi, EKK).
Vorgeschlagen wird auch eine neue Formulierung: «Untersagt wird (insbesondere) die Werbung in Freizeiteinrichtungen für Jugendliche, die Werbung in Spielsalons, die Werbung für Sofortkredite, die Werbung mittels Abgabe von an Banknoten erinnernden Coupons, usw.». Abs. 2 wäre dann zu streichen und Abs. 3 umzuformulieren (BS).
5.6.3 Art. 36a Abs. 2 und 3
Einige Teilnehmende unterstützen ausdrücklich den Antrag der Mehrheit (ASW, IGEM, SGV, SW, SWA), wobei die vorgesehene subsidiäre Regelungskompetenz des Bundesrates begrüsst wird (economiesuisse, SLV).
Weiter wird angemerkt, dass Abs. 2 auch die Kreditvermittlerinnen und -vermittler umfassen sollte (ZH, OW). Es bestünden Bedenken, weil die Kreditvermittlerinnen und -vermittler nicht mit umfasst würden (AG).
Dagegen wird von verschiedenen Teilnehmenden auch die Minderheit unterstützt, die eine Selbstregulierung «in angemessener Form» verlangt (GR, UR; EVP, SP). Damit der Bundesrat eingreifen könne, wenn die Selbstregulierung ungenügend ist, werde folgende Ergänzung vorgeschlagen: «Der Bundesrat regelt, welche Werbung aggressiv ist, wenn innert angemessener Frist keine oder keine genügende Vereinbarung zustande gekommen ist» (LU). Der Bundesrat müsse eine inhaltliche Kontrolle der Konvention gewährleisten können (AG) oder es wird zumindest festgehalten, es wäre nichts gegen eine inhaltliche Überprüfung der Konvention, sowie ein subsidiäres Einschreiten des Bundes einzuwenden, falls die Regelung ungenügend sei (TG). Betont wird auch, dass die bisher vorgeschlagene Konvention ohnehin angemessen sei und auch dem Vorschlag der Minderheit entsprechen würde (VSKF).
5.7 Art. 36b Allgemeinverbindlicherklärung
Die Bestimmung wird von verschiedenen Teilnehmenden begrüsst (OW; ASW, IGEM, SGV, SW, SWA, SwissBanking, VSKF). Die Bestimmung sollte nicht als Kann-Formulierung ausgestaltet sein. Sobald die Bedingungen erfüllt seien, müsse gehandelt werden (TS). Es sei wichtig, dass die Verletzung des Verbots aggressiver Werbung und die Sanktionierung auf alle Kreditinstitute und Kreditvermittlerinnen und -vermittler Anwendung finde. Dies könne mit der Allgemeinverbindlicherklärung in geeigneter Weise sichergestellt werden (SLV, VSKF).
Von einigen Teilnehmenden werden aber die im Bericht geäusserten rechtlichen Bedenken des Bundesamtes für Justiz geteilt (AI, BS, GR, TG, ZG) und die Bestimmung aus rechtsstaatlicher Sicht als bedenklich eingestuft (SH) oder klar abgelehnt (FRC, SKS). Es werden folgende Kritikpunkte geäussert:
− Das Legalitätsprinzip werde verletzt. Auch in anderen Fällen von Allgemeinverbindlicherklärungen seien bisher keine Konventionalstrafen allgemeinverbindlich erklärt worden, ganz abgesehen davon, dass immer auch nähere Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlicherklärung wie die Anforderungen an die Repräsentativität der Verbände geregelt werden müssten (AI).
− Es bestünden Zweifel an der Rechtmässigkeit einer Strafe, die so ausgesprochen werde (FR).
− Festgehalten wird auch, die Allgemeinverbindlicherklärung privatrechtlicher Konventionen sei für die Sanktionierung von Nichtmitgliedern der beteiligten Branchenverbände nicht geeignet (AG).