Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/74: 10.467 Pa.Iv. Schuldenprävention. Keine Werbung für Kleinkredite · 19 Seiten

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− Die Möglichkeit, die Konvention auch für Dritte verbindlich zu erklären, werde zwar begrüsst. Angesichts der Bedenken des Bundesamts für Justiz sei jedoch zu prüfen, ob es nicht eine andere Möglichkeit als die Allgemeinverbindlicherklärung gebe. Ausserdem sollte das Antragsrecht nicht auf die Branche beschränkt werden, sondern auch Konsumentenorganisationen und Schuldenberatungsstellen zukommen (BE). − Die Selbstregulierung sei unilateral und der Inhalt könne nicht abgeändert werden. Eine Allgemeinverbindlicherklärung dürfe vor diesem Hintergrund nicht erfolgen und es gebe keine verfassungsrechtliche Bestimmung. Allenfalls könnte die Kompetenz, Sanktionen auszusprechen, einem Ombudsman übertragen werden (acsi, EKK).

− Es sei nicht klar, mit welcher Begründung sich die WAK-N über den klaren Einwand der Verwaltung betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung hinwegsetze (SG).

− Schwierig sei, dass einzig die Sanktionen allgemeinverbindlich erklärt werden sollen, ohne dass irgendeine Voraussetzung aufgeführt würde (CP).

− Die Möglichkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung werde zwar begrüsst. Allerdings sei den Bedenken des Bundesamtes für Justiz bezüglich der Wahrung des Legalitätsprinzips Rechnung zu tragen (economiesuisse).

5.8 Art. 40 Abs. 1 Bst. a Bewilligungsvoraussetzungen

Die Anpassung wird von mehreren Teilnehmenden begrüsst (AI, AG, BS; acsi, EKK, Kartac, SwissBanking). Sie begründe keine materielle Änderung (SG), sondern eine Präzisierung des Gesetzes im Sinne der Verordnung (OW).

Festgehalten wird aber auch, die bisherige Formulierung sei klar genug und sollte beibehalten werden (FER).

6. Einsichtnahme

Gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über das Vernehmlassungsverfahren3 sind die Vernehmlassungsunterlagen, nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist die Stellungnahmen der Teilnehmenden, und nach Kenntnisnahme durch die WAK-N die Zusammenstellung der Vernehmlassungsergebnisse, öffentlich zugänglich. Die vollständigen Stellungnahmen können beim Bundesamt für Justiz eingesehen werden.

3 Bundesgesetzes vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren, SR 172.061.