Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/74: 10.467 Pa.Iv. Schuldenprävention. Keine Werbung für Kleinkredite · 19 Seiten
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− Da gemäss Bundesamt für Statistik insbesondere die jungen Erwachsenen mit einem tiefen Bildungsniveau und Migrationshintergrund vermehrt von Verschuldung betroffen seien, sollte für dieses Zielpublikum eine Präventionskampagne lanciert werden. Die präsentierte Vorlage alleine genüge wohl nicht (TS).
− Es wird bedauert, dass die bestehenden kantonalen Massnahmen nicht besser untersucht worden seien (acsi, EKK).
− Die Kreditinstitute sollten anlässlich der Kreditfähigkeitsprüfung standardmässig gewisse Informationen von den Konsumentinnen und Konsumenten einfordern müssen. Fehlten diese, dürfe die Konsumentin oder der Konsument bei Insolvenz keinesfalls haftbar werden (FRC, SKS).
− Verlangt wird, dass die Tauglichkeit und Wirksamkeit der vorgeschlagenen Massnahmen nach einer angemessenen Frist überprüft werden und eine solche Frist vorzusehen sei (acsi, economiesuisse, EKK).
− Fraglich sei, ob entsprechende Bestimmungen nicht im UWG hätten getroffen werden müssen (acsi, EKK). Dieses würde dann auch entsprechende strafrechtliche Sanktionen vorsehen (SZ).
− Schuld an der Überschuldung sei primär der Abschluss eines Vertrages, nicht die Werbung, weshalb die vorgeschlagenen Massnahmen nicht geeignet seien, das geforderte Ziel zu erreichen. In diesem Punkt unterscheide sich der Konsumkredit von den Problemen, die sich in den Bereichen Tabak und Alkohol stellen würden (acsi, EKK). Ein grosses Problem sei die mangelhaft durchgeführte Kreditfähigkeitsprüfung und man müsse sich fragen, ob die IKO ihre Rolle, die ihr zugedacht wäre, wahrnehmen würde (FRC, SKS). Das mit der IKO geschaffene System sei nicht vertrauenswürdig und wenig transparent. Eine bessere Kontrolle der IKO wäre notwendig (FRC, SKS).
− Es wird eine Übergangsfrist von 12 Monaten beantragt. Dies ermögliche es, die notwendigen Voraussetzungen der Änderungen zu schaffen und die Prozesse anzupassen (SRF).
− Die Widerrufsfrist in Art. 16 KKG sollte auf 14 Tage ausgedehnt werden um eine Übereinstimmung mit der parlamentarischen Initiative 06.441 Bonhôte «Mehr Konsumentenschutz und weniger Missbräuche beim Telefonverkauf» herzustellen (acsi, EKK).
5. Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen
5.1 Art. 7 Abs. 1 Bst. f Geltungsbereich/Ausdehnung auf «Expresskredite»
Verschiedene Teilnehmende setzen sich gemäss Antrag der Mehrheit der WAK-N dafür ein, das geltende Recht unverändert bestehen zu lassen (TI, ZG; coop, FER, IG DHS, Kartac, SRF). Die Verbreitung der Expresskredite in der Praxis sei klein und komme vor allem bei kleineren Anschaffungen im Detailhandels-Geschäft (Unterhaltungselektronik, Möbel) zur Anwendung. Eine Erweiterung des Geltungsbereichs oder Streichung der Bestimmung sei schlicht unverhältnismässig und würde nichts zur Verschuldungseindämmung beitragen (SRF).
Dagegen unterstützen mehrere Teilnehmende die Verkürzung der Dauer auf drei Monate und damit die Minderheit 1 (GE, GR, OW, TG, ZH; CVP, Grüne; acsi, EKK, FRC, SKS). Sollte der Vorschlag der Minderheit 1 angenommen werden, so wäre zusätzlich eine Betragsobergrenze vorzusehen (SRF). Zwei Teilnehmende unterstützen grundsätzlich den Antrag der Mehrheit, würden aber auch den Antrag der Minderheit 1 gutheissen (SG, SwissBanking).