Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/74: 10.467 Pa.Iv. Schuldenprävention. Keine Werbung für Kleinkredite · 19 Seiten

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Laufzeit von ungefähr fünf Jahren hätten, wird vorgeschlagen, die Kreditfähigkeitsprüfung in Art. 28 Abs. 3 KKG um einen Bst. d zu ergänzen. Bei der Kreditfähigkeitsprüfung sollten damit auch die monatliche Franchise und der Selbstbehalt mitberücksichtigt werden (DETTES). Sämtliche Einnahmen und Ausgabeposten eines Haushaltes müssten erfasst werden und nicht nur diejenigen gemäss den Richtlinien für das betreibungsrechtliche Existenzminimum (Caritas).

− Neben den Expresskrediten finde eine Umgehung des KKG auch statt, indem die Obergrenze umgangen werde, insbesondere beim Autoleasing. Es wird angeregt, die Aufhebung oder zumindest eine substanzielle Anhebung der in Art. 7 Abs. 1 Bst. e KKG festgeschriebenen Obergrenze von zurzeit 80'000 Franken zu prüfen (SH). Es sei falsch, dass das Schutzbedürfnis ab 80'000 Franken entfalle, weshalb die Obergrenze zu streichen sei (BE; Grüne). Eigentlich sei einzige Anbieterin von Krediten über 80'000 Franken die BANK-now, welche aber solche häufig in Fällen anbiete, in denen sich die Konsumenten und Konsumentinnen einen tieferen Kredit nicht leisten könnte. Dies könne oft zu schwierigen Überschuldungssituationen führen. Der durchschnittliche Betrag der Überschuldung der Personen, welche die Schuldenberatungsstellen konsultieren würden, betrage ungefähr 65'000 Franken. Damit mache die Obergrenze von 80'000 Franken erst recht keinen Sinn und sei aufzuheben, respektive Art. 7 Abs. 1 Bst. e KKG solle nur noch die Untergrenze definieren (DETTES, Caritas).

− Es sollte geprüft werden, ob für Konsumkreditforderungen bei der Rangordnung der Gläubiger eine vierte Klasse geschaffen werden sollte (vgl. Art. 219 SchKG). Damit könnte die Vornahme einer verbesserten Kreditfähigkeitsprüfung durch die Kreditinstitute gefördert werden ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu generieren oder eine neue Bestimmung im KKG zu schaffen. Die Konsumkredite würden als risikoreich eingestuft, sowohl vom Gesetzgeber wie von der Branche, dies zeige sich insbesondere am Höchstzins von 15%. Diese Kredite seien zur Finanzierung von Konsumgütern bestimmt, die der Konsument oder die Konsumentin in der Regel nicht zwingend benötige und die er oder sie sich eigentlich gar nicht leisten könne. Es scheine daher diskutabel zu sein, ob diese im Falle eines Zwangsvollstreckungsverfahrens im gleichen Rang stehen sollten wie die übrigen Forderungen, beispielsweise des öffentlichen Rechts (Steuern, Gebühren oder Bussen) oder Forderungen von Handwerkern oder Unternehmern betreffend unbezahlte Rechnungen (GE).

− Ein wirksames Mittel zur Verschuldungsbekämpfung bestünde auch darin, den Höchstzins auf 10% herabzusetzen (EVP).

− Auch die mangelhafte Koordination zwischen den verschiedenen Arten von Krediten (Barkredit, Leasing, Kredit- und Kundenkarten) stelle einen Faktor dar, der zur Überschuldung führen könne. Grundsätzlich müssten die bei der IKO gemeldeten Kredite in der Kreditfähigkeitsprüfung berücksichtigt werden. Die Meldepflicht bei Kredit- und Kundenkarten sei aber speziell geregelt und finde erst unter bestimmten Bedingungen statt. Damit könnten sich die Konsumentinnen und Konsumenten für Kreditsummen verpflichten, die sie eigentlich gar nicht aufnehmen könnten. Die Meldepflicht in Art. 27 KKG müsse daher unbedingt verbessert werden und es sollte jeglicher Kredit- oder Kundenkartenvertrag bereits bei Vertragsabschluss gemeldet werden (Caritas, DETTES). Dagegen wird hier betont, nur 2–3% der Karteninhaber würde die Kreditoption aktiv nutzen und es sei nach wie vor sinnvoll, für die Kredit- und Kundenkarten innerhalb des KKG spezielle Regeln zu treffen (Kartac).

− Das finanzielle Prozessrisiko für eine Konsumentin oder einen Konsumenten sei grundsätzlich sehr hoch. Denkbar wäre die Einführung einer paritätischen Kommission wie im Miet- oder Arbeitsrecht, mit kostenlosem Zugang. Denkbar wäre auch ein eigenes Gericht in Konsumentenfragen, für welches in erster Instanz ein kostenloses Verfahren vorgesehen würde (DETTES).