Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/74: 10.467 Pa.Iv. Schuldenprävention. Keine Werbung für Kleinkredite · 19 Seiten

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nomiesuisse, IG DHS, SGV, SRF). Der vorliegende Entwurf sei zweckmässig und angemessen. Die Selbstregulierung sei ein bewährtes Instrument, das auch in anderen Branchen erfolgreich angewendet werde und zu einer hohen Regelakzeptanz führe (ASW, BSW, economiesuisse, IGEM, SW, SWA, Treuhand Suisse, VSKF). Selbstregulierungen entsprächen erprobter schweizerischer Tradition, zum Beispiel auch in der Geldwäscherei. Es sei zu erwarten, dass die Teilnahme an der Selbstregulierungskonvention praktisch den ganzen Konsumkreditmarkt umfassen werde (SGV). Die privatrechtliche Konvention sei sinnvoll und zielführend, allerdings sei sie nur teilweise anwendbar auf die Kredit- und Kundenkarten. Die Konvention könnte mit einem Beiblatt ergänzt werden, welches die Grundsätze bestimme, die auch auf die Kredit- und Kundenkarten anwendbar seien (Kartac).

Es werden aber von mehreren Teilnehmenden auch Bedenken geäussert (AG, FR, GE, SG; SP; DETTES, FRC, Lausanne, SKS, TS). Es gehe nicht an, ein sich weiter ausdehnendes Phänomen, das die Überschuldung von jungen Personen verursache, der Selbstregulierung zu überlassen (GE). Von einer Selbstregulierung der Branche könne keine geeignete Wirkung erwartet werden. Bereits im Jahr 2007 sei eine solche gefordert worden, ohne Erfolg. Aufgrund dieses fehlenden Willens der Kreditgeberinnen müsse von einem systemischen Versagen des Prinzips der Selbstregulierung ausgegangen werden (EKKJ). Es sei zu befürchten, dass die vorgeschlagene Selbstregulierung der Branche zum Scheitern verurteilt sei. Dies würden vergleichbare Erfahrungen wie die Selbstregulierung bei der Tabakwerbung bestätigen (NE). Die Selbstregulierung im Bereich der Tabak- und Alkoholwerbung sei ja auch gescheitert (Caritas, DETTES). Der Vorschlag wird als schockierend bezeichnet. In Anbetracht dessen, dass die Kreditinstitute und Kreditvermittlerinnen und -vermittler bereits heute ihre Verantwortung nach KKG nicht wahrnehmen würden, sei klar anzunehmen, dass auch eine Selbstregulierung nicht den erhofften Effekt, die Überschuldung zu bekämpfen, zeigen würde. Dies sei umso mehr gegeben, als der Vorentwurf weder konkrete Anforderungen noch eine Kontrolle des Inhalts der Selbstregulierung vorsehe. Ausserdem sei der Inhalt der bestehenden Selbstregulierung nicht bekannt gegeben worden (DETTES) und es wird sehr bedauert, dass der bereits bestehende Entwurf der Konvention in der Vernehmlassung nicht beigelegt worden sei (acsi, EKK). So sei es erschwert, sich zu äussern (FRC, SKS). Der Branche fehle die nötige Unabhängigkeit (BS). Das Problem der vorgeschlagenen Konventionslösung liege darin, dass es sich um eine einseitige Erklärung der Branche handle, um eine Eigenbeschränkung ein- und derselben Akteure. Eine Konvention setze ansonsten mindestens zwei Gruppen mit unterschiedlichen Ansichten voraus. Sollte entgegen allen Bedenken an der Selbstregulierung festgehalten werden, so müsste eine weitere Partei einbezogen werden, welche die Minimalanforderungen prüfen könnte und ein Vetorecht hätte. Zu denken wäre an das SECO, die Finma oder die EKK (acsi, EKK). Die Konvention sollte zudem den aktuellen Bedürfnissen angepasst werden können und beispielsweise alle zwei Jahre neu ausgehandelt werden (acsi, EKK). Die Selbstregulierung sollte eine stärkere Verbindlichkeit erhalten und auch diejenigen, die nicht unterzeichnen, sollten gebunden sein. Nur so könnten Wettbewerbsverzerrungen und der Grundsatz der «gleichlangen Spiesse» aufrechterhalten werden (GR).

4.3.3 Aggressive Werbung und Sanktionierung – Definition im Gesetz oder Selbstregulierung?

Mehrere Teilnehmende lehnen eine Definition und Durchsetzung der aggressiven Werbung durch die Branche ab und fordern eine gesetzliche Regelung dieser beiden Punkte (AI, BL, BS, SG, SH, SZ, TI; acsi, Caritas, EKK, FRC, Lausanne, SKS, SSV, TS), allenfalls nach Rücksprache mit der Branche (KV). Es sei absolut unklar, wie die aggressive Werbung definiert werden soll und wie der Bundesrat sicherstellen will, dass eine entsprechende Branchenkonvention auch eingehalten werde (SP). Werde die aggressive Werbung einzig in einer privaten Konvention definiert, würden die verfassungsmässigen Grundlagen nicht eingehalten (acsi, EKK). Sofern an der Selbstregulierung festgehalten werde, müsse eine umfassen-