Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/74: 10.467 Pa.Iv. Schuldenprävention. Keine Werbung für Kleinkredite · 19 Seiten

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Mehrere Teilnehmende favorisieren den Vorschlag der Minderheit 2 (AG, BE, BL, BS, FR, LU, NE, SH, SZ, UR; EVP, Grüne, SP; Caritas, DETTES, EKKJ, KV, Lausanne, SGB,

SSV,TS), wobei ebenfalls festgehalten wird, es würde gleichzeitig auch der Antrag der Minderheit 1 unterstützt (SP). Dagegen wird angeführt, die Minderheit 2 sei abzulehnen, da ansonsten alle Verträge mit einer Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen und jeglicher Kreditlinie (Art. 1 Abs. 1 KKG) dem KKG zu unterstellen wären. Dies wäre inadäquat (acsi, EKK).

Zwei Teilnehmende unterstützten beide Minderheitsanträge (LU, DETTES). Festgehalten wird auch, grundsätzlich werde das KKG als ausreichend erachtet, gegen eine Lösung der Minderheitsanträge würde aber nicht opponiert (VSKF).

Ergänzend wird insbesondere auf die besondere Situation im Detailhandel hingewiesen. Die parlamentarische Initiative richte sich gegen das aggressive Auftreten von gewissen Finanzinstituten und nicht gegen den Detailhandel. Bei den Expresskrediten im Detailhandel gehe es nicht primär um die Bereitstellung von finanziellen Mitteln, sondern es stehe das Produkt im Vordergrund. Für die Expresskredite würde nicht aggressiv geworben. Für einen Unternehmer sei es entscheidend, dass die Expresskredite innert Frist zu den vereinbarten Konditionen zurückbezahlt werden, weshalb ohnehin strenge Bonitätsprüfungen angewandt würden. Expresskredite an Jugendliche unter 18 Jahren würden nicht vergeben. Einige Unternehmen würden bei Lehrlingen einen Maximalbetrag von 1'500 Franken anwenden. Gewarnt wird vor einer Überregulierung und einer gesetzlichen Bevormundung erwachsener Konsumentinnen und Konsumenten (coop, IG DHS). Der Detailhandel sei besorgt, er müsse künftig für Kleinbeträge umfangreiche Kreditprüfungen machen, was administrativ und sachlich unverhältnismässige wäre (SRF). Die Ausdehnung des Geltungsbereichs des KKG würden weder der Überschuldung von Jugendlichen noch derjenigen von Erwachsenen entgegenwirken (coop, IG DHS).

5.2 Art. 8 Einschränkung

Die Anpassung wird begrüsst (AG, SG; acsi, FER, FRC, EKK, SKS) und sei logische Folge der Änderungen (ZG).

Angemerkt wird jedoch auch, dass die Änderung der Bestimmung zu einer Erweiterung des Kreises jener Institute, welche einer Bewilligungspflicht nach Art. 39 KKG unterliegen würden, führe. Diese neue Pflicht müsste im Vorfeld klar und grossflächig kommuniziert werden (BS). Gestützt auf das bisherige Verständnis von Art. 8 würden Gesellschaften, die ausschliesslich Leasingverträge im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. a KKG abschliessen, von der Bewilligungspflicht (Art. 39 KKG) ausgenommen. Dabei handle es sich nicht um ein redaktionelles Versehen. Die bisherige Handhabung von Art. 8, das heisst keine Bewilligungspflicht für reine Leasinggesellschaften, habe sich in der Praxis bewährt und es gebe keinen Grund, diese auszuweiten. Der bisherige Art. 8 sei daher beizubehalten und die Aufzählung nur auf die Art. 22–25 und 36–36a auszudehnen (ZH, OW).

Die Meldepflicht (Art. 25 Abs. 1bis VE-KKG) sollte hier nicht erwähnt werden. Die Umsetzung von Abs. 1 würde beim Kartengeschäft bedeuten, dass jede Inanspruchnahme der Kreditoption zu einer Meldung an die Informationsstelle führen würde. Dies stehe im Widerspruch zu Art. 27 KKG. Ausserdem sollte Art. 36a beim normalen Kreditkartengeschäft keine Anwendung finden. Die Werbung für Kreditkarten, die in erster Linie als alternative Zahlungsmittel und nicht aufgrund ihrer Kreditoption beworben würden, sollte weiterhin möglich sein

(SwissBanking).

Insbesondere in Bezug auf die Leasingverträge seien auch die Art. 1 bis 7 KKG aufzuführen, dagegen seien von Art. 15 nur die Abs. 1 und 4 zu erwähnen und Art. 21 und 25 zu streichen. Von Art. 28 seien nur die Abs. 2 und 3 zu nennen. Die Aufnahme von Art. 36 sei ak-