Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/74: 10.467 Pa.Iv. Schuldenprävention. Keine Werbung für Kleinkredite · 19 Seiten

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nehmen (ASW, BSW, IGEM, SW, SWA, Treuhand Suisse, VSKF). Es gebe keinerlei Hinweise, dass sich die drohende Überschuldung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen durch ein Werbeverbot bekämpfen lasse. Auch aufgrund der statistischen Angaben lasse sich kein Kausalzusammenhang zwischen der Verschuldung – insbesondere derjenigen von jungen Erwachsenen – und der Werbung für Konsumkredite feststellen (economiesuisse). Auch wenn man sich der Verschuldensproblematik bewusst sei, so sei doch ein immer weitergehender staatlicher Konsumentenschutz nicht erwünscht (CP).

Der Handlungsbedarf im Bereich der Überschuldung aufgrund von Konsumkrediten wird von verschiedenen Teilnehmenden dagegen ausdrücklich bejaht (AG, BE, BS, NE, NW, SO, SZ, VD, ZG; SP, EVP; acsi, EKK, KV). Es sei ein Anliegen, vor allem der Jugendverschuldung Einhalt zu gebieten (CVP). Diese zeige die ernst zu nehmende Entwicklung (LU, NE). Im Zusammenhang mit der Verschuldung von Privatpersonen würden den Gemeinwesen erhebliche Kosten, beziehungsweise Einnahmenausfälle bei den Steuern, der Sozialhilfe und der Krankenversicherung erwachsen (NE, SZ, TI). Massnahmen zur Bekämpfung der Überschuldung seien daher umso mehr notwendig (SZ ), gerade bei jungen Erwachsenen (SSV, Lausanne). Jede Verschärfung des KKG zur Vermeidung der Überschuldung werde begrüsst (BL). Problematisch sei oft die Zeit des Volleinstiegs ins Berufsleben und dem ersten Lohn. Hier Leitplanken zu setzen, sei sinnvoll (KV). In ungefähr der Hälfte aller Fälle, in denen die Schuldenberatungsstellen aufgesucht würden, spiele die Vergabe von Konsumkrediten eine grosse Rolle und es sei unbestreitbar, dass die Konsumkredite in vielen Überschuldungssituationen Mitverursacher seien (Caritas, DETTES, FRC, SKS). Es brauche daher klare Regeln zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten, die leicht anzuwenden seien und durch eine unabhängige Stelle kontrolliert würden (Caritas, DETTES). Die Werbung für Konsumkredite sei nicht der einzige Auslöser der Verschuldensproblematik. Es sei jedoch festzustellen, dass die heutige Konsumkreditwerbung oft eine verzerrte Realität wiedergebe und den Anforderungen des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG)2 nicht genüge (FRC, SKS).

4.2 Allgemeine Kritikpunkte und Gründe für die Ablehnung der Vorlage

Nachdem die Stossrichtung der Vorlage von verschiedenen Teilnehmenden ausdrücklich begrüsst wird (GL, LU, NW, SG, SH, TI, VD, ZH; Grüne; economiesuisse, Kartac, SwissBanking) und die Massnahmen als sinnvoll zur Eindämmung der Überschuldungsgefahr bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen erachtet werden (AG, BS, SO, SZ, NW, ZG), wird auch festgehalten, es fehle den vorgeschlagenen Regelungen an Durchsetzungsfähigkeit und an der nötigen Konsequenz, weshalb sie nicht zu überzeugen vermöchten (TG) oder schlicht nicht ausreichen würden (Caritas). Die Vorlage werde dem Sinn und Zweck der ursprünglichen parlamentarischen Initiative 10.467 Aubert nicht gerecht (SSV, Lausanne). Geäussert wird eine gewisse Skepsis, da die Vorlage nichts mit dem zu tun habe, was die beiden eidgenössischen Räte ursprünglich angenommen hätten. Trotzdem habe es insbesondere unter den Vorschlägen der Minderheit Ideen, die in die richtige Richtung weisen würden (FRC,

SKS). Die von der WAK-N vorgeschlagenen Änderungen seien allgemein als sehr zaghaft zu beurteilen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die praktizierte Werbung den Bestrebungen in der Schuldenprävention schaden würden (NE).

Gänzlich abgelehnt wird die Vorlage von zwei Parteien, weil ein Werbeverbot mit der Wirtschaftsfreiheit nicht zu vereinbaren und unverhältnismässig sei. Eine Selbstregulierung der Branche werde zwar grundsätzlich unterstützt. Die Branche habe damit aber ihren guten Willen gezeigt und jegliche Regelung stelle unnötigen bürokratischen Aufwand dar (FDP). Ein Werbeverbot für aggressive Werbung stelle einen unverhältnismässigen staatlichen Ein-

2 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb, SR 241.