Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/74: 10.467 Pa.Iv. Schuldenprävention. Keine Werbung für Kleinkredite · 19 Seiten
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derung des Lohnausweises und Betreibungsregisterauszugs, sondern die Einholung der Dokumente sämtlicher grösserer Ausgabenposten (Caritas).
Zwei Teilnehmende halten fest, Art. 31 KKG müsste ohnehin abgeschafft werden und die Kreditfähigkeitsprüfung hätte sich nach Art. 28 KKG zu richten, wonach die Kreditgeberin eine Existenzminimumberechnung machen müsste. Die Kreditinstitute müssten verpflichtet werden, den Unterhalt mit allen Budgetposten zu berechnen und zu protokollieren (FRC,
SKS). Sämtliche Einnahmen und Ausgabeposten eines Haushaltes müssten erfasst werden und nicht nur diejenigen gemäss den Richtlinien für das betreibungsrechtliche Existenzminimum (Caritas).
5.4.2 Art. 31 Abs. 1
Verschiedene Teilnehmende unterstützen den Antrag der Mehrheit. Es solle bei einer Kann-Vorschrift bleiben (SG; CP, economiesuisse, FER, SLV). Ansonsten würde auch hier die Sanktion von Art. 32 KKG als völlig überzogene Rechtsfolge greifen, dies ginge zu weit (SLV). Jede Bestellung eines Betreibungsregisterauszuges verursache im Übrigen Kosten und Administrativaufwand (acsi, economiesuisse, EKK). Der Vorschlag der Minderheit stehe im Widerspruch zu Abs. 3. Im einen Fall erfolge eine systematische Kontrolle, im anderen Fall nur, wenn ein Zweifel bestehe (acsi, EKK).
Andere Teilnehmende schliessen sich dem Vorschlag der Minderheit an (BS, GE, SZ, UR; KV). Für den Konsumenten bedeute die Verpflichtung keinen unverhältnismässigen Zusatzaufwand. Wenn noch Dokumente eingeholt werden müssen, könne dies eine «Zwangspause» ergeben, die im besten Fall der Verhinderung von Schnellschüssen diene. Zudem würden die Zahlen auch für den Konsumenten nochmals schwarz auf weiss verdeutlicht. Auf der anderen Seite müsse so die Kreditanbieterin ihre Zweifel an der Richtigkeit der Angaben nicht mehr offen legen, was für diese bis anhin habe unangenehm sein können. Seriöse Kreditanbieterinnen würden nun Schutz erhalten und müssten nicht befürchten, die Kundschaft wandere zu einem Anbieter ab, der es nicht so genau nehme. Das Verfahren werde versachlicht (BS). Es zeige sich auf den Schuldenberatungsstellen, dass die Kreditfähigkeitsprüfung mangelhaft vorgenommen werde und verschiedene Überschuldungssituationen hätten verhindert werden können. Die Kosten habe dann die öffentliche Hand zu tragen. Die Pflicht, immer den Betreibungsregisterauszug und den Lohnausweis einzufordern, und damit die Anträge der Minderheit, würden unterstützt (UR). Allerdings sollte der Auszug direkt durch das Kreditinstitut eingefordert werden (SRF).
5.4.3 Art. 31 Abs. 2
Abs. 2 müsste entsprechend den Änderungen in Abs. 1 angepasst werden (BS). Der Absatz sei mit dem Zusatz unverständlich geworden (acsi, EKK).
5.4.4 Art. 31 Abs. 3
Der Antrag der Mehrheit wird gutgeheissen (FER). Fraglich und unklar sei, welche zusätzlichen Dokumente gemeint seien, ob Steuererklärungen, Auskünfte des Arbeitgebers oder Jahresrechnungen der Selbständigen (acsi, CP, EKK, SLV). Es sei schwierig zu beurteilen, ob die Pflicht verletzt worden sei oder nicht. Im Französischen Text müsse ein «doit» verwendet werden (acsi, EKK). Bei Einführung müsste diese Bestimmung auch mit Blick auf die Rechtsfolge in Art. 32 präziser ausgestaltet werden (Kartac).
Dagegen wird auch der Antrag der Minderheit unterstützt (BS, Grüne) oder es würde zumindest nicht opponiert, wenn der Vorschlag der Minderheit übernommen würde (VSKF).
Festgehalten wird auch, diese Regelung gehe zu weit (SLV).