Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/74: 10.467 Pa.Iv. Schuldenprävention. Keine Werbung für Kleinkredite · 19 Seiten

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− Mehrere Teilnehmende schlagen je eine neue Formulierung der Bestimmung vor. Einerseits wird folgender Wortlaut vorgeschlagen: «Für Konsumkredite darf nicht in aggressiver Weise geworben werden. Als aggressiv gilt insbesondere Werbung, die sich an Jugendliche und junge Erwachsene richtet oder die mit Ausdrücken wie Sofort- oder Expresskredit auf eine voraussetzungslose Kreditgewährung hindeuten» (BE). Andererseits wird eine komplette Neuformulierung angeregt, die sich an den Regelungen betreffend die Alkohol- und Tabakwerbung orientiert (Grüne; Caritas, DET-TES). Ausserdem sollten die Werbeeinschränkungen für unter 25-Jährige auch beim Leasing gelten (Caritas). Empfohlen wird ein Werbeverbot für Konsumkredite im öffentlichen Raum, im Radio und Fernsehen, in den Gratiszeitungen, sowie auf Internetseiten Dritter. Betreffend die Jungen Erwachsenen unter 25 Jahren, die öffentlich besonders erreichbar sind, wird ein Werbeverbot in den an diese Zielgruppe gerichteten Medien angeregt. Werbung, die noch möglich bleibe (zum Beispiel in Zeitungen), solle rein informativ sein und klar die Gesamtkosten des Kredits inklusive Zins nennen. Es müsse ein klares Signal im Bereich der Konsumkreditwerbung gesetzt werden (NE).

− Sollte dies nicht umgesetzt werden, so werde gewünscht, dass die Kantone strengere Regeln als im KKG vorsehen könnten. Die Kantone würden Präventionsprogramme, Schuldenberatungen etc. finanzieren und Summen im Kampf gegen die Überschuldung investieren. Es sei daher vernünftig, ihnen auch die Möglichkeit zu geben, gegen aggressive Werbung vorzugehen. Im KKG sollte daher eine entsprechende Delegationsnorm vorgesehen werden (NE).

− Die Formen der Werbung, welche künftig nicht mehr zulässig sein sollen, könnten auch in einer Verordnung festgehalten werden (AG).

− Es wird begrüsst, dass die Bestimmung für alle Arten von Konsumkrediten Geltung haben soll (TS). Angemerkt wird jedoch auch, dass geklärt werden sollte, für welche Kredite die Bestimmung Anwendung finde (LU).

− Die Bestimmung enthalte eine Lücke, die sich bei Widerhandlungen gegen die Bewilligungspflicht zeige (SZ).

− Es zeige sich, dass die Konsumkreditwerbung nicht die für den Konsumenten und die Konsumentin relevanten Angaben enthalte, wie beispielsweise den Zins, die Dauer, die Gesamtkosten, sondern den Kredit als Lösung der Probleme oder Erfüllung aller Wünsche darstelle. Ein wirksames Mittel wäre daher, wenn nur noch die relevanten Angaben (Zins, Dauer, Gesamtkosten, Rückzahlungsmöglichkeiten) in einer Werbung genannt werden dürften und ausser dem Logo des Kreditinstitutes keine weiteren Bilder verwendet werden dürften (DETTES).

− Vorgebracht wird, die kürzlich lancierte Kampagne von CREDIT-now sei namentlich bei den Schuldenberatungsstellen auf grossen Widerstand gestossen. Genau diese aggressive Werbung sei daher für alle Arten von Konsumkrediten zu verbieten (SZ, UR). Die Plakate der CREDIT-now würden ein Beispiel für aggressive Werbung darstellen (Grüne).

− Dagegen wird es als befremdlich empfunden, dass im Bericht der «Ferienkredit» als Beispiel für aggressive Werbung genannte werde (CP).

5.6.2 Art. 36a Abs. 1

Hier erfolgen insbesondere zusätzliche Bemerkungen zum Vorschlag der Minderheit, Werbung, die speziell Jugendliche und junge Erwachsene anspricht, vollumfänglich zu verbieten. Verschiedene Teilnehmende unterstützen diesen Minderheitsantrag (GE, LU, UR, VD; SP; SGB, SSV, TS, VFG) oder erachten diesen als Möglichkeit (KV). Ein Verbot jugendspezifischer Werbung wird auch mit Vehemenz gefordert (EKKJ). Andererseits wird die Notwendigkeit der Einführung eines solchen als fraglich erachtet (GR). Andere lehnen ein solches ab (AR, SH) und erachten es als unverhältnismässig (economiesuisse).