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Vernehmlassung 2014/13: Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asyl Support Office, EASO) · 36 Seiten

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Von den Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt.

ARTIKEL 4

Die Union ist von allen Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen bezüglich der zu ihrem Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände befreit; die in dieser Weise eingeführten

Gegenstände dürfen im Hoheitsgebiet des Staates, in das sie eingeführt worden sind, weder

entgeltlich noch unentgeltlich veräußert werden, es sei denn zu Bedingungen, welche die Regierung dieses Staates genehmigt.

Der Union steht ferner für ihre Veröffentlichungen Befreiung von Zöllen sowie Ein- und

Ausfuhrverboten und -beschränkungen zu.

KAPITEL II

NACHRICHTENÜBERMITTLUNG UND AUSWEISE

ARTIKEL 5

(ex-Artikel 6)

Den Organen der Union steht für ihre amtliche Nachrichtenübermittlung und die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats die gleiche Behandlung wie den

diplomatischen Vertretungen zu.

EU/CH/EASO/Anhang II/de 3