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Vernehmlassung 2014/13: Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asyl Support Office, EASO) · 36 Seiten
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KAPITEL III
MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
ARTIKEL 7
(ex-Artikel 8)
Die Reise der Mitglieder des Europäischen Parlaments zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments unterliegt keinen verwaltungsmäßigen oder sonstigen Beschränkungen.
Die Mitglieder des Europäischen Parlaments erhalten bei der Zollabfertigung und Devisenkontrolle
a) seitens ihrer eigenen Regierung dieselben Erleichterungen wie hohe Beamte, die sich in
offiziellem Auftrag vorübergehend ins Ausland begeben;
b) seitens der Regierungen der anderen Mitgliedstaaten dieselben Erleichterungen wie
ausländische Regierungsvertreter mit vorübergehendem offiziellem Auftrag.
EU/CH/EASO/Anhang II/de 5