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Vernehmlassung 2014/13: Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asyl Support Office, EASO) · 36 Seiten

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DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend "EU" genannt,

einerseits und

DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, nachstehend "Schweiz" genannt,

andererseits –

gestützt auf Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen1, nachstehend "Verordnung" genannt,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung sieht vor, dass das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen,

nachstehend "Unterstützungsbüro" genannt, um seinen Auftrag erfüllen zu können, der Beteiligung von Ländern offen gegenüber stehen sollte, die mit der EU Abkommen

geschlossen haben, auf deren Grundlage sie das EU-Recht in dem unter die Verordnung fallenden Bereich übernommen haben und anwenden, was insbesondere Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz, nachstehend "assoziierte Länder" genannt, betrifft.

1ABl. EU L 132 vom 29.5.2010, S. 11.

EU/CH/EASO/de 2