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Vernehmlassung 2014/13: Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asyl Support Office, EASO) · 36 Seiten

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ARTIKEL 5

Rechtsstellung

Das Unterstützungsbüro besitzt Rechtspersönlichkeit nach schweizerischem Recht und verfügt in der Schweiz über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach schweizerischem Recht zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

ARTIKEL 6

Haftung

Die Haftung des Unterstützungsbüros bestimmt sich nach Artikel 45 Absätze 1, 3 und 5 der Verordnung.

ARTIKEL 7

Gerichtshof der Europäischen Union

Die Schweiz erkennt die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für das

Unterstützungsbüro nach Maßgabe des Artikels 45 Absätze 2 und 4 der Verordnung an.

EU/CH/EASO/de 6