Vorlage
Vernehmlassung 2014/13: Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asyl Support Office, EASO) · 36 Seiten
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(3) Auf Wunsch der betreffenden schweizerischen Behörden werden die Kontrollen und
Überprüfungen vor Ort gemeinsam von ihnen und der Europäischen Kommission durchgeführt.
(4) Widersetzen sich die Programmteilnehmer Kontrollen oder Überprüfungen vor Ort, so leisten die schweizerischen Behörden im Einklang mit den nationalen Vorschriften den Prüfern der Europäischen Kommission die Unterstützung, die diese benötigen, um ihrer Verpflichtung zur Durchführung von Kontrollen oder Überprüfungen vor Ort nachkommen zu können.
(5) Die Europäische Kommission teilt der Eidgenössischen Finanzkontrolle so bald wie möglich alle Fakten und jeden Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmäßigkeit mit, von der sie bei Kontrollen oder Überprüfungen vor Ort Kenntnis erhalten hat. Die Europäische Kommission hat die genannte Behörde in jedem Fall über das Ergebnis dieser Kontrollen und Überprüfungen zu unterrichten.
ARTIKEL 4
Information und Konsultation
(1) Um eine ordnungsgemäße Durchführung dieses Anhangs zu gewährleisten, tauschen die zuständigen Behörden der Schweiz und der EU regelmäßig Informationen aus und führen auf Verlangen einer der Vertragsparteien Konsultationen durch.
(2) Erhalten die zuständigen schweizerischen Behörden Kenntnis von Fakten oder Verdachtsmomenten in Bezug auf Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der Verträge und Abkommen, die in Anwendung der in dieser Vereinbarung
genannten Instrumente geschlossen wurden, so teilen sie dies dem Unterstützungsbüro und der Europäischen Kommission unverzüglich mit.
EU/CH/EASO/Anhang III/de 4