Vorlage
Vernehmlassung 2014/13: Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asyl Support Office, EASO) · 36 Seiten
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ARTIKEL 5
Vertraulichkeit
Die aufgrund dieses Anhangs übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen unabhängig von ihrer Form dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach schweizerischem Recht und nach den entsprechenden Vorschriften für die EU-Organe
zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den EU-Organen, den Mitgliedstaaten oder der Schweiz aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten müssen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.
ARTIKEL 6
Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen
Unbeschadet der Anwendung des schweizerischen Strafrechts können das Unterstützungsbüro oder die Europäische Kommission gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates1, gemäß der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom
29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom)
Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union2 und gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen
Gemeinschaften3 zu verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Sanktionen greifen.
1ABl. EU L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
2ABl. EU L 362 vom 31.12.2012, S. 1.
3ABl. EG L 312 vom 23.12.1995, S. 1.
EU/CH/EASO/Anhang III/de 5