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Vernehmlassung 2014/13: Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asyl Support Office, EASO) · 36 Seiten

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(3) Der Europäische Rechnungshof hat dieselben Rechte wie die Europäische Kommission.

(4) Die Prüfungen können bis fünf Jahre nach Ablauf dieser Vereinbarung oder nach Maßgabe der jeweiligen Verträge, Abkommen oder Beschlüsse stattfinden.

(5) Die Eidgenössische Finanzkontrolle wird von den im Hoheitsgebiet der Schweiz

durchgeführten Prüfungen zuvor unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche

Voraussetzung für die Durchführung dieser Prüfungen.

ARTIKEL 3

Kontrollen vor Ort

(1) Im Rahmen dieser Vereinbarung ist die Europäische Kommission (OLAF) berechtigt, im Hoheitsgebiet der Schweiz Kontrollen und Überprüfungen vor Ort nach Maßgabe der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten1 durchzuführen.

(2) Die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort werden von der Europäischen Kommission in enger Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle oder mit den anderen zuständigen, von der Eidgenössischen Finanzkontrolle bestimmten schweizerischen Behörden vorbereitet und durchgeführt, die rechtzeitig über den Gegenstand, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfungen unterrichtet werden, so dass sie die notwendige Unterstützung leisten können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen schweizerischen Behörden an den Kontrollen und Überprüfungen vor Ort teilnehmen.

1ABl. EG L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

EU/CH/EASO/Anhang III/de 3