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Vernehmlassung 2014/13: Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asyl Support Office, EASO) · 36 Seiten

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3. Verfahren für die Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf das Personal des Unterstützungsbüros

In Bezug auf Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls befreit die Schweiz nach den Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts die Beamten und sonstigen Bediensteten des

Unterstützungsbüros im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG)

Nr. 549/69 des Rates vom 25. März 1969 zur Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der

Gemeinschaften Anwendung finden1, die einer unionsinternen Steuer zugunsten der EU unterliegen, von den Bundes-, Kanton- und Gemeindesteuern auf die von der EU gezahlten Gehälter, Löhne und anderen Bezüge.

Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 13 des Protokolls gilt die Schweiz nicht als Mitgliedstaat im Sinne von Ziffer 1.

Die Beamten und sonstigen Bediensteten des Unterstützungsbüros sowie ihre

Familienmitglieder, die dem Sozialversicherungssystem für die Beamten und sonstigen Bediensteten der EU angeschlossen sind, sind nicht zu einer Mitgliedschaft im

Sozialversicherungssystem der Schweiz verpflichtet.

Für alle Fragen im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen dem Unterstützungsbüro oder der Europäischen Kommission und ihrem Personal hinsichtlich der Anwendung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der übrigen Bestimmungen des EU-Rechts zur Festlegung der Arbeitsbedingungen ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

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1ABl. EG L 74 vom 27.3.1969, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)

Nr. 371/2009 des Rates (ABl. EU L 121 vom 15.5.2009, S. 1).

EU/CH/EASO/Anhang II/de 17