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Vernehmlassung 2014/13: Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asyl Support Office, EASO) · 36 Seiten

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ANHANG I

FORMEL FÜR DIE BERECHNUNG DES BEITRAGS

1. Der finanzielle Beitrag der Schweiz zu den Einnahmen des Unterstützungsbüros gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung wird wie folgt berechnet:

Die aktuellsten endgültigen Zahlen zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) der Schweiz, die am 31. März jedes Jahres vorliegen, werden durch die Summe der für dasselbe Jahr vorliegenden BIP-Zahlen aller Staaten, die sich am Unterstützungsbüro beteiligen, dividiert. Der so erhaltene prozentuale Anteil wird auf den Teil der bewilligten Einnahmen des Unterstützungsbüros gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung in dem betreffenden Jahr angewandt und so der finanzielle Beitrag der Schweiz ermittelt.

2. Der finanzielle Beitrag wird in Euro gezahlt.

3. Die Schweiz zahlt ihren finanziellen Beitrag spätestens 45 Tage nach Erhalt der

Belastungsanzeige. Bei Zahlungsverzug werden der Schweiz ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen für den ausstehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Tag des Fälligkeitsmonats geltende, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz zuzüglich

3,5 Prozentpunkten angewandt.

EU/CH/EASO/Anhang I/de 1