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Vernehmlassung 2014/13: Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asyl Support Office, EASO) · 36 Seiten

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(2) Der finanzielle Beitrag gemäß Absatz 1 fällt ab dem Tag nach Inkrafttreten dieser

Vereinbarung an. Der erste finanzielle Beitrag wird entsprechend der nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung in dem betreffenden Jahr noch verbleibenden Zeitspanne anteilmäßig gekürzt.

ARTIKEL 4

Datenschutz

(1) Die Schweiz wendet ihre nationalen Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr an.1

(2) Für die Zwecke dieser Vereinbarung findet auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Unterstützungsbüro die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr2 Anwendung.

(3) Die Schweiz beachtet die in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats festgelegten Vorschriften über die Vertraulichkeit der im Besitz des Unterstützungsbüros befindlichen

Dokumente.

1Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2000 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des

Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Schutzes

personenbezogener Daten in der Schweiz (ABl. EG L 215 vom 25.8.2000, S. 1).

2ABl. EG L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

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