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Vernehmlassung 2014/13: Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asyl Support Office, EASO) · 36 Seiten
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ARTIKEL 9
Vorrechte und Befreiungen
(1) Die Schweiz wendet auf das Unterstützungsbüro und dessen Personal das dieser Vereinbarung als Anhang II beigefügte Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union sowie die auf der Grundlage dieses Protokolls erlassenen Vorschriften für Personalangelegenheiten des Unterstützungsbüros an.
(2) Das Verfahren für die Anwendung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union ist in der Anlage zu Anhang II festgelegt.
ARTIKEL 10
Betrugsbekämpfung
Die sich auf Artikel 44 der Verordnung beziehenden Bestimmungen für die von der EU in der Schweiz durchgeführte Finanzkontrolle betreffend Teilnehmer an Aktivitäten des
Unterstützungsbüros sind in Anhang III enthalten.
EU/CH/EASO/de 8