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Vernehmlassung 2014/13: Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asyl Support Office, EASO) · 36 Seiten

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ARTIKEL 11

Ausschuss

(1) Ein Ausschuss aus Vertretern der Europäischen Kommission und der Schweiz überwacht die ordnungsgemäße Durchführung dieser Vereinbarung und gewährleistet diesbezüglich einen

kontinuierlichen Meinungs- und Informationsaustausch. Aus praktischen Gründen tagt der

Ausschuss gemeinsam mit den entsprechenden Ausschüssen, die mit anderen gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung beteiligten assoziierten Ländern eingesetzt wurden. Er tritt auf Antrag der Schweiz oder der Europäischen Kommission zusammen. Der Verwaltungsrat des

Unterstützungsbüros wird über die Arbeit des Ausschusses unterrichtet.

(2) Informationen über geplante EU-Rechtsvorschriften, die die Verordnung entweder

unmittelbar berühren oder ändern oder sich voraussichtlich auf den in Artikel 3 dieser Vereinbarung vorgesehenen finanziellen Beitrag auswirken, werden übermittelt und es wird ein Meinungsaustausch im Ausschuss darüber geführt.

ARTIKEL 12

Anhänge

Die Anhänge dieser Vereinbarung sind Bestandteil dieser Vereinbarung.

EU/CH/EASO/de 9