Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/14: Revision der Expatriates-Verordnung (ExpaV) · 16 Seiten

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im Ausland vermietet bzw. untervermietet wird. Andernfalls hätte der Verordnungsgeber auf das Erfordernis der Beibehaltung einer ständigen Wohnung im Ausland gänzlich verzichten können.

Das EFD schlägt vor, die ExpaV dahingehend zu präzisieren, dass der Abzug für die angemessenen Wohnkosten in der Schweiz nur dann zugelassen wird, wenn die im Ausland beibehaltene Wohnung ständig für den Eigengebrauch zur Verfügung steht (Art. 2 Abs. 1 Bst. b, Abs. 2 Bst. b E-ExpaV). Bei dieser Lösung wird aus Praktikabilitätsgründen in Kauf genommen, dass auch dann kein Wohnkostenabzug in der Schweiz möglich ist, wenn die Wohnung im Ausland nicht kostendeckend vermietet wird.

Zudem soll die Regelung für im Ausland wohnhafte Expatriates (Art. 2 Abs. 1 ExpaV) vereinfacht werden. Bei im Ausland wohnhaften Expatriates geht man davon aus, dass sie entweder täglich oder als Wochenaufenthalter jedes Wochenende an ihren Wohnsitz im Ausland zurückgehen. Bei ersteren muss damit gerechnet werden, dass es zu vereinzelten Übernachtungen in der Schweiz kommt und somit Hotelkosten oder ähnliche Kosten entstehen können. Diese Kosten sind im geltenden Recht nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b als Unterkunftskosten abziehbar. Bei den Wochenaufenthaltern wird davon ausgegangen, dass eine Unterkunft gemietet wird. Diese Kosten sind im geltenden Recht nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c als Wohnkosten abziehbar. Diese - alternativ zu verstehende - Regelung ist verwirrend und überflüssig. Die Regelung in Buchstabe c, wonach die angemessenen Wohnkosten in der Schweiz bei Beibehalt einer Wohnung im Ausland als besondere Berufskosten anzusehen sind, genügt. Darunter fallen sowohl gelegentliche Hotelkosten wie auch die Kosten einer Wohnung. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der geltenden ExpaV kann daher aufgehoben resp. durch den bisherigen Buchstaben c ersetzt werden.

5.4 Pauschalabzug

Nach Artikel 4 Absatz 2 der geltenden ExpaV können die Umzugs- und Reisekosten sowie die Wohnkosten (Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und b) entweder in Form einer Pauschale oder effektiv geltend gemacht werden.

Der Pauschalabzug für die Umzugs- und Reisekosten sowie die Wohnkosten wurde in erster Linie zur administrativen Vereinfachung - mit der Pauschalierung soll der Grossteil der Fälle erledigt sein - eingeführt. Dabei ging man davon aus, dass diese Kosten bei der Mehrheit der Expatriates anfallen. Macht der Steuerpflichtige geltend, dass die tatsächlichen Auslagen die Pauschale übersteigen, sind die besonderen Berufskosten nachzuweisen und zwar für die Umzugs- resp. Reisekosten wie auch für die Wohnkosten. Der Steuererklärung ist eine Aufstellung über die tatsächlichen Auslagen beizulegen. Es kann demnach entweder der Pauschalabzug für die Umzugs- resp. Reise- und Wohnkosten geltend gemacht werden oder die tatsächlichen Kosten werden im Einzelnen belegt und geltend gemacht. Es ist jedoch nicht vorgesehen, dass einerseits für die Reisekosten eine Pauschale und für die Wohnkosten die effektiven Kosten geltend gemacht werden. Mit der Pauschale sind alle Kosten nach Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a und b abgedeckt. Wer für eine Kostenart die effektiven Kosten geltend macht, muss dies auch für die anderen Kosten tun.

Im Pauschalabzug nicht berücksichtigt sind die nicht bei allen Steuerpflichtigen anfallenden und je nach Situation in der Höhe sehr unterschiedlichen Schulaufwendungen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c. Diese sind immer in ihrer tatsächlichen Höhe geltend zu machen.

Der Pauschalabzug hat sich in der Praxis bewährt und soll daher beibehalten werden.

Aufgrund des Wortlauts des geltenden Artikels 4 Absatz 2 ExpaV ist aber unklar, ob der Abzug der Pauschale auch in jenen Fällen vorgenommen werden darf, in welchen keine Wohnkosten abgezogen werden können, weil die Wohnung im Ausland nicht beibehalten wird. Die Praxis der Kantone ist in dieser Frage uneinheitlich. Der Pauschalabzug von 1‘500 Franken