Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/14: Revision der Expatriates-Verordnung (ExpaV) · 16 Seiten

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tiefere Höchstdauer für den Abzug vorzusehen. Da Ursache für den Abzug die vorübergehende Tätigkeit in der Schweiz ist, könnte kaum begründet werden, weshalb bei gewissen Kosten der Abzug während einer kürzeren Dauer mit der Berufsausübung kausal zusammenhängen soll als bei anderen.

5.2 Grundsatz (Art. 1 ExpaV)

Eine allgemein anerkannte Definition des Expatriate besteht nicht. Häufig wird darunter eine Person verstanden, welche vorübergehend im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, dabei aber ihre Wohnstätte im Heimatstaat oder gleichwertige Beziehungen dazu beibehält. Vielfach werden aber auch sogenannte internationale „Wanderarbeiter“ als Expatriates bezeichnet, d.h. Personen, welche mehrere Auslandeinsätze für ihren Arbeitgeber (internationaler Konzern) aneinanderreihen und dabei keine Wohnstätte in ihrem Herkunftsland oder gleichwertige Beziehungen dazu aufrechterhalten.

Gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b Expatriates-Verordnung gilt die Verordnung für leitende Angestellte, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz entsandt werden, und für Spezialisten und Spezialistinnen, die in der Schweiz eine zeitlich befristete Aufgabe erfüllen. Als Spezialisten und Spezialistinnen gelten Arbeitnehmende, die auf Grund ihrer besonderen beruflichen Qualifikation typischerweise international eingesetzt werden, sowie Personen, die in ihrem Wohnsitzstaat selbständig erwerbstätig sind und zur Erledigung einer konkreten, zeitlich befristeten Aufgabe in der Schweiz als Arbeitnehmende tätig sind.

Der Begriff des leitenden Angestellten ist in der ExpaV nicht definiert. Dies bereitet keine Schwierigkeiten, da in der Praxis bei Personen, welche nicht leitende Angestellte im Sinn von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a ExpaV sind, geprüft wird, ob sie als Spezialistinnen oder Spezialisten im Sinn von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b ExpaV qualifizieren.

Hingegen ist es in der Praxis häufig schwierig, den Begriff der Spezialistin resp. des Spezialisten gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b ExpaV vom Nichtspezialisten abzugrenzen. Aufgrund des Wortlauts fällt nämlich eine Vielzahl von Arbeitnehmenden unter die ExpaV. So werden heute aufgrund der grossen internationalen Mobilität der Wirtschaft nicht nur IT-Spezialisten, sondern auch Profisportler, Ärzte oder Pflegefachleute aufgrund ihrer besonderen beruflichen Qualifikationen häufig ausserhalb ihres Herkunftslands tätig und damit international beruflich eingesetzt. Sofern diese Berufsleute aus dem Ausland mit einem zeitlich befristeten Arbeitsvertrag in der Schweiz angestellt werden, könnten sie als Spezialistinnen oder Spezialisten im Sinn der ExpaV qualifizieren. Sehr weit gefasst ist der Wortlaut der ExpaV auch betreffend der Selbständigerwerbenden. Aufgrund des Wortlautes könnte etwa auch ein in seinem Heimatstaat selbständig erwerbstätiger Reinigungsfachmann, sofern er in der Schweiz mit einem zeitlich befristeten Arbeitsvertrag angestellt wird, als Spezialist im Sinn der ExpaV qualifizieren. Es besteht somit das Risiko, dass sämtliche „Arbeitsmigranten“ unter die ExpaV fallen, wenn diese in der Schweiz mit einem zeitlich befristeten Arbeitsvertrag angestellt werden.

Das EFD sieht hier einen Handlungsbedarf. Der Wortlaut von Artikel 1 ExpaV lässt eine Ausweitung des Geltungsbereichs zu, die nicht der Ratio der Verordnung entspricht. Akzentuiert hat sich dies in den letzten Jahren durch die gestiegene internationale Mobilität und die gute Wirtschaftslage in der Schweiz (Zunahme von qualifizierten Arbeitskräften). Vor diesem Hintergrund drängt sich eine präzisere Definition des Expatriates-Begriffes auf.

Das EFD schlägt daher vor, den Geltungsbereich der ExpaV auf leitende Angestellte sowie Spezialistinnen und Spezialisten mit besonderer Berufsqualifikation, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz entsandt wurden, zu beschränken. Massgebend für die Frage, ob eine Person ein Expatriate ist, soll die vorübergehende, beziehungsweise die zeitlich befristete Entsendung sein. Bei einer Entsendung geht man von einer Rückkehr an den vorherigen Wohnort im Ausland aus. Die Aufrechterhaltung der Woh-