Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/14: Revision der Expatriates-Verordnung (ExpaV) · 16 Seiten
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5.6 Deklaration der besonderen Berufskosten im Lohnausweis und in der Steuererklärung
Gemäss Artikel 2 Absatz 3 ExpaV ist der Abzug besonderer Berufskosten nach Artikel 2 Absatz 1 und 2 ExpaV in der Steuererklärung zulässig, wenn sie vom Expatriate selbst bezahlt werden und vom Arbeitgeber nicht (lit. a) oder in Form einer Pauschale (lit. b) zurückerstattet werden. Werden die Kosten in Form einer Pauschale zurückerstattet, ist diese Pauschale zum steuerbaren Bruttolohn hinzuzurechnen.
Kein Abzug besonderer Berufskosten ist gemäss Artikel 2 Absatz 4 ExpaV zulässig, wenn die Kosten direkt vom Arbeitgeber bezahlt werden (lit. a) oder vorerst vom Expatriate selbst bezahlt und dann vom Arbeitgeber gegen Vorlage der Belege effektiv zurückerstattet werden (lit. b).
Gemäss Artikel 2 Absatz 5 ExpaV ist die Abgeltung besonderer Berufskosten durch den Arbeitgeber im Lohnausweis zu bescheinigen.
In der Praxis können im Wesentlichen die nachfolgenden Sachverhaltskonstellationen unterschieden werden:
Sachverhaltskonstellation Behandlung im Lohnausweis Behandlung in Steuererklärung
1 Expatriate bezahlt die besonderen Kein Einkommen aufzurechnen Abzug der bezahlten besonderen Be-
Berufskosten selber rufskosten
Keine Vergütung durch den Ar- Grundlagen
beitgeber Art. 2 Abs. 3 lit. a ExpaV
2a Expatriate bezahlt die besonderen Der Betrag der vergüteten Kos- Kein Abzug der besonderen Berufskos-
Berufskosten selber ten ist unter Ziffer 13.1.2 des ten
Lohnausweises mit der Bemer-
Vergütung der effektiven Kosten kung „Berufsauslagen für Ex- Grundlagen
durch Arbeitgeber patriates“ anzugeben (wird somit Art. 2 Abs. 4 lit. b und Abs. 5 ExpaV ; nicht zum steuerbaren Lohn Rz. 57 der Wegleitung zum Lohnaus-Kein genehmigtes Spesenregle- hinzugerechnet) weis
ment
2b Expatriate bezahlt die besonderen Der Betrag der vergüteten Kos- Kein Abzug der besonderen Berufskos-
Berufskosten selber ten ist im Lohnausweis nicht an- ten
zugeben, aber in Ziffer 13.1.2 ist
Vergütung der effektiven Kosten die Bemerkung „Effektive Spe- Grundlagen
durch Arbeitgeber sen Expatriates“ anzubringen. wie 2a
Genehmigtes Spesenreglement
3 Expatriate bezahlt die besonderen Gemäss Art. 2 Abs. 3 lit. b Ex- Abzug der vom Expatriate bezahlten
Berufskosten selber paV ist die Pauschale zum steu- besonderen Berufskosten. Allerdings erbaren Bruttolohn hinzuzurech- muss in der Steuererklärung die Pau-Vergütung durch Arbeitgeber in nen. Gemäss Rz. 60 der Weglei- schale vorab zum steuerbaren Ein-Form einer Pauschale tung zum Lohnausweis erfolgt kommen hinzugerechnet werden, wenn hingegen keine Hinzurechnung sie im Lohnausweis nur unter Ziffer zum steuerbaren Bruttolohn, es 13.2.3 deklariert wurde.
genügt die Deklaration in Ziffer
13.2.3. Grundlagen
Art. 2 Abs. 3 lit. b ExpaV, Rz. 60 der Wegleitung zum Lohnausweis
4a Arbeitgeber bezahlt direkt die Der Betrag der bezahlten Kos- Kein Abzug der besonderen Berufskos-
besonderen Berufskosten des ten ist unter Ziffer 13.1.2 des ten
Expatriate Lohnausweises mit der Bemer-
kung „Berufsauslagen für Ex- Grundlagen
kein genehmigtes Spesenregle- patriates“ anzugeben (wird somit Art. 2 Abs. 4 lit. a und 5 ExpaV, Rz. 57 ment nicht zum steuerbaren Lohn der Wegleitung zum Lohnausweis hinzugerechnet)
4b Arbeitgeber bezahlt direkt die Der Betrag der bezahlten Kos- Kein Abzug der besonderen Berufskos-
besonderen Berufskosten des ten ist im Lohnausweis nicht ten
Expatriate anzugeben, aber in Ziffer 13.1.2
ist die Bemerkung „Effektive Grundlagen
Genehmigtes Spesenreglement Spesen Expatriates“ anzubrin- wie 4a