Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/14: Revision der Expatriates-Verordnung (ExpaV) · 16 Seiten

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2.3 Entstehung der ExpaV

Das Thema „Expatriates“ hat vor Erlass der ExpaV auf zwei Ebenen zu Diskussionen geführt:

1. Politische Ebene

Im Nachgang zu einer am 21. Juni 1996 von Herrn Nationalrat Jean-Michel Gros eingereichten parlamentarischen Initiative (96.431), die bei der direkten Bundessteuer Steuererleichterungen für sog. Hilfsgesellschaften verlangte, verlagerte sich die Diskussion in der Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) rasch auf die Frage, ob nicht vielmehr den natürlichen Personen, d.h. den sog. Expatriates, Steuererleichterungen zu gewähren seien.

2. Wissenschaftliche Ebene

In einem im Juli 1999 veröffentlichten Gutachten, das der Kanton Zürich bei der Universität St. Gallen in Auftrag gegeben hatte, überprüften die beiden Autoren Prof. Dr. Robert Waldburger und Martin Schmid die Zulässigkeit der „an Expatriates erbrachten Leistungen mit Lohncharakter als Gewinnungskosten“. Es wurde aufgezeigt, dass viele Kantone den Expatriates weitergehende Berufskostenabzüge gewähren, weil sie von besonderen tatsächlichen Verhältnissen bei dieser Kategorie von Arbeitnehmenden ausgehen.

In der genannten Studie wurde weiter dargelegt, dass im Ausland (so z.B. in Belgien, Dänemark, Frankreich, Grossbritannien, Irland, Luxemburg, Holland) ebenfalls die Auffassung vorherrscht, für die Expatriates würden für die Berufskosten im Vergleich zu den anderen Unselbständigerwerbenden unterschiedliche tatsächliche Verhältnisse gelten. Das hat dazu geführt, dass in den genannten Staaten für bestimmte Berufskosten der Expatriates besondere Regelungen eingeführt worden sind.

Diese Erkenntnisse zeigten auf, dass sich auch im schweizerischen Steuerrecht entsprechende Schritte aufdrängten. Für das weitere Vorgehen waren zwei grundsätzliche Fragen zu beantworten: Zunächst war die Frage zu klären, ob zur steuerlichen Berücksichtigung der besonderen Berufskosten der Expatriates eine neue Gesetzesgrundlage notwendig sei. Diese Frage konnte verneint werden. Grundlage für die steuerliche Berücksichtigung der Berufskosten aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist im DBG Artikel 26, im StHG Artikel 9 Absatz 1. Diese Bestimmungen erlauben es, alle Berufskosten aus unselbständiger Erwerbstätigkeit steuerlich sachgerecht zu behandeln. Die zweite Frage betraf die Erlassform. Diesbezüglich war zu berücksichtigen, dass zum erwähnten Artikel 26 DBG seit 1993 eine Verordnung des EFD besteht, die die steuerliche Behandlung der allgemeinen Berufskosten regelt. Es war daher folgerichtig, für die besonderen Berufskosten der Expatriates ebenfalls eine Verordnung des EFD vorzusehen.

Die zur Diskussion stehende Expatriates-Verordnung wurde von einer Arbeitsgruppe (vertreten waren die Kantone AG, FR, SH, SO, TG, VD, ZH) unter Leitung der ESTV vorbereitet und per 1. Januar 2001 in Kraft gesetzt.

2.4 Vorstösse / politische und juristische Diskussionen seit Erlass der ExpaV

2.4.1 Postulat Fässler (09.3528)1

Am 10. Juni 2009 reichte Nationalrätin Fässler das Postulat "Steuerliche Abzüge für Expatriates" ein. Das Postulat verlangte vom Bundesrat, mit einem Bericht zuhanden des Parlaments zu klären, welchen Spielraum das DBG, StHG und die Expatriates-Verordnung der

1 www.parlament.ch > dokumentation > curia vista geschäftsdatenbank