Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/14: Revision der Expatriates-Verordnung (ExpaV) · 16 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht

Es besteht daher nach Ansicht des EFD kein Anlass, die geltende Expatriates-Verordnung grundsätzlich in Frage zu stellen oder der Empfehlung des BJ betreffend den Vorbehalt der speziellen Situation von verschiedenen Kategorien von Steuerpflichtigen auf Gesetzesstufe nachzukommen.

4. Ergebnis der ad-hoc Arbeitsgruppe "ExpaV"

Die Arbeitsgruppe kommt zum Schluss, dass

• die gemäss der ExpaV bestehenden Abzüge (Umzugs-, Wohn- und Privatschulkosten)

Gewinnungskosten darstellen und in Artikel 26 DBG eine genügende rechtliche Grundlage haben;

• sich weder eine Streichung eines bestimmten Abzugs noch ein neuer Abzug aufdrängt;

• die Verfahrensvorschriften der ExpaV grundsätzlich genügen;

• der Pauschalabzug beibehalten werden soll und

• die Gleichbehandlung von Expatriates und übrigen in der Schweiz steuerpflichtigen Per-

sonen gewährleistet ist.

Die Arbeitsgruppe hat aber gewisse Schwächen festgestellt und stellt die folgenden Anpassungen der ExpaV zur Diskussion, ohne aber konkrete Empfehlungen abzugeben.

• Beschränkung des Anwendungsbereichs der Expatriates-Verordnung;

• Präzisierungen beim Wohn- , Schulkosten- und Pauschalabzug;

• Änderungen im Lohnausweis bezüglich der Arbeitgeberleistungen;

• Aufhebung des Rundschreibens der ESTV vom 7. April 1988 über die Schulgeldbeiträge

von internationalen Unternehmen für die Schulung der Kinder ausländischer Arbeitnehmer.

5. Beantragte Neuregelung

5.1 Besondere Berufskosten

Artikel 2 Absatz 1 und 2 Expatriates-Verordnung umschreiben die abzugsfähigen besonderen Berufskosten (Umzugs-, Reise-, Wohn- und Schulkosten). Artikel 3 ExpaV führt demgegenüber einzelne nicht abzugsfähige Kosten auf.

Nach Auffassung des EFD ist weder die Einführung neuer Abzüge noch eine Streichung einzelner abzugsfähiger Kosten erforderlich. Mit den Umzugs-/Reise-, Wohn- und Schulkosten werden die durch die vorübergehende Erwerbstätigkeit in der Schweiz verursachten und damit beruflich bedingten Mehrkosten umfasst. Es handelt sich um Kosten, deren Verzicht man dem Steuerpflichtigen nicht zumuten kann. Eine Streichung der Umzugs- oder Wohnkosten würde einer (Teil-)Aufhebung der ExpaV gleichkommen. Eine solche hat der Bundesrat in seinen Stellungnahmen zu den Motionen Gysi (Fässler) und Schelbert aber bereits ausgeschlossen. Auch der Abzug der Schulkosten stellt einen wichtigen, sachlich gerechtfertigten Bestandteil der ExpaV dar (siehe Ziffer 3): Der Besuch einer fremdsprachigen Schule durch die minderjährigen Kinder des Expatriate steht in einem engen Zusammenhang mit der nur vorübergehenden Tätigkeit in der Schweiz. Zieht eine steuerpflichtige Person zur Berufsausübung nur vorübergehend mit seiner fremdsprachigen Familie in die Schweiz, sind die Mehrkosten der fremdsprachigen Privatschule beruflich veranlasst: In solchen Fällen ist es nämlich nicht zumutbar, die Kinder vorübergehend in einem anderssprachigen Schulsystem mit schweizerischem Lehrplan einzuschulen. Falls die öffentlichen Schulen jedoch einen Unterricht in der Sprache des Kindes anbieten, kann der Abzug für die Privatschulkosten nicht gewährt werden.

Nicht weiter zu prüfen ist aus Sicht des EFD eine zeitliche Begrenzung der Abzugsfähigkeit einzelner Kosten (z. B. Begrenzung des Schulkostenabzugs auf drei Jahre): Mit Blick auf den Gewinnungskostencharakter der Abzüge wäre es problematisch, bei einzelnen Kosten eine