Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/14: Revision der Expatriates-Verordnung (ExpaV) · 16 Seiten
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1. Einleitung
Mit den Motionen 12.3510 und 12.3560 verlangen Nationalrätin Fässler und Nationalrat Schelbert die Abschaffung der Abzüge für besondere Berufskosten von Expatriates. Der Bundesrat lehnte es am 15. August 2012 ab, die bestehende Regelung grundsätzlich in Frage zu stellen und beantragte die Ablehnung der Motionen. Er stellte jedoch die Überprüfung der Voraussetzungen und Modalitäten einzelner Abzüge in Aussicht. In der Antwort vom 22. Mai 2013 zur Interpellation Schelbert (13.3236): "Widerrechtliche Steuervergünstigungen für Expats" verwies der Bundesrat darauf, dass die Überprüfung der Expats-Abzüge voraussichtlich im Herbst 2013 abgeschlossen sein werde und dass das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) danach über das weitere Vorgehen informieren werde.
Die Motion der zurückgetretenen Frau Fässler wurde von Frau Gysi übernommen. Der Nationalrat hat die beiden Motionen am 10. März 2014 abgelehnt. Sie sind damit erledigt.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat am 8. November 2012 eine ad-hoc Arbeitsgruppe "Expatriates-Verordnung (ExpaV)" mit Vertretern von kantonalen Steuerverwaltungen und der ESTV initiiert, die die Voraussetzungen und Modalitäten der in der ExpaV geregelten Abzüge überprüfte. Die Arbeitsgruppe hat ihre Arbeiten im August 2013 abgeschlossen. Sie hat mögliche Änderungen der ExpaV aufgezeigt. Mit Blick auf die politische Tragweite der Vorlage hat sie aber auf konkrete Empfehlungen verzichtet.
Die nachstehenden Erläuterungen zur Revision der ExpaV basieren auf den Ergebnissen der Arbeitsgruppe und entsprechen dem gemäss der Interpellation Schelbert (13.3236) in Aussicht gestellten Bericht des EFD.
2. Ausgangslage
2.2 Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen für die steuerliche Berücksichtigung der Berufskosten aus unselbständiger Erwerbstätigkeit finden sich in Artikel 26 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14). Diese Bestimmungen erlauben es, alle Berufskosten aus unselbständiger Erwerbstätigkeit steuerlich sachgerecht zu behandeln.
Artikel 26 DBG wurde in zwei Verordnungen des EFD konkretisiert:
• Verordnung EFD vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselb-
ständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (Berufskosten-Verordnung; SR 642.118.1)
• Verordnung des EFD vom 3. Oktober 2000 über den Abzug besonderer Berufskosten bei
der direkten Bundessteuer von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten, Spezialisten und Spezialistinnen vom 3. Oktober 2000 (Expatriates-Verordnung, ExpaV; SR 642.118.3)